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Zypries will Abmahndeckelung einführen

Mit der ursprünglich geplanten Bagatellklausel für den Zweiten Korb der Urheberrechtsreform hatte sich Justizministerin Zypries in der Branche schon wenig Freunde gemacht. Ein neuer Referentenentwurf schützt private Filesharer nun vor „hinterfragungswürdig“ hohen Abmahnungen.

Mit der ursprünglich geplanten Bagatellklausel für den Zweiten Korb der Urheberrechtsreform hatte sich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Entertainmentbranche schon wenig Freunde gemacht. Ein neuer Referentenentwurf schützt private Filesharer nun vor „hinterfragungswürdig“ hohen Abmahnungen und legt eine Obergrenze fest.

„Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird“, sagte die Ministerin am 17. November bei der Vorstellung des überarbeiteten Gesetzesentwurfs, der die EU-Richtlinie zur zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte (Enforcement Directive) umsetzen soll. Diese Klausel soll allerdings nur bei „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ zur Anwendung kommen.

Im Klartext: Wer zum Beispiel nur ein einzelnes Musikstück im Internet zum Download zur Verfügung stellt, soll dafür von den Anwälten der Rechteinhaber nicht über Gebühr mit Abmahnungssummen belangt werden. Es gehe nicht darum, Urheberrechtsverletzungen zu bagatellisieren, sagte Zypries, doch „wenn Anwälte in einem solchen Fall ein Honorar von 2500 Euro in Rechnung stellen, schießen sie eindeutig übers Ziel hinaus“. Auch die Ansetzung von Gegenstandswerten von 250.000 Euro pro Song sei „ein bisschen viel“, findet die Ministerin.

Die 50-Euro-Regelung soll indes nicht für Filesharer gelten, die kommerzielle Interessen verfolgen. Zudem wolle man mit dieser Regelung nicht die Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht reduzieren, so Zypries. Im Gegenteil: Jedes Vergehen kann auch künftig beim Staatsanwalt landen. „Wir wollen nur nicht, dass exorbitante Anwaltskosten verlangt werden können.“

Gleichzeitig fasst der neue Referentenentwurf den Auskunftsanspruch der Urheber gegen Netzanbieter enger. Ursprünglich sollten die Rechteinhaber im Rahmen von Zivilklagen bei den Internet Service Providern (ISPs) dann Anspruch auf Auskunft der Realdaten von Usern erhalten, wenn es sich um einen gewichtigen Eingriff in die Urheberrechte handelt. Nun können die Urheber diesen Anspruch nur dann geltend machen, wenn es sich bei den Verdächtigten um Nutzer handelt, die das Urheberrecht „in gewerbsmäßiger Weise“ verletzen. Wer rein privat down- und uploadet, bleibt vom Auskunftsanspruch der Industrie unberührt.

Die Rechteinhaber haben zudem bei ihren zivilrechtlichen Ansprüchen gegen gewerbliche Urheberrechtsverletzer keinen Zugriff auf die Verbindungsdaten, die laut der geplanten Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung mindestens sechs Monate zu Ermittlungszwecken aufbewahrt werden.

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