Der Verband der Deutschen Konzertdirektionen (VDKD) sieht sich in seiner Forderung nach steuerrechtlicher Gleichbehandlung von Dirigenten durch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München bestätigt.
Das Gericht hat eine Beklagtenpartei verurteilt, den zuvor einbehaltenen Umsatzsteueranteil eines Dirigentenhonorars auszuzahlen. In seiner Begründung weist das Amtsgericht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. April 2003 hin, wonach Dirigenten steuerrechtlich nicht abweichend von beispielsweise Gesangssolisten zu behandeln sind. Im aktuellen Urteil heißt es: „Ebenso wie Gesangssolisten vermögen Dirigenten einer Aufführung ein besonderers künstlerisches Gepräge zu verleihen und/oder eine besondere Attraktivität einer bestimmten Aufführung herbeizuführen. Der Umstand, dass die Leistung des Dirigenten nicht unmittelbar ‚hörbar‘ ist, da er eine stimmliche oder akustische Leistung vergleichbar mit einem Gesangs- oder Instrumentalsolisten nicht erbringt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.“
VDKD-Präsident Michael Russ kommentiert den Gerichtsbeschluss mit Genugtuung: „Wir freuen uns über die Bestätigung unserer Auffassung, dass die kulturelle Bedeutung und künstlerische Leistung des Dirigenten als die eines Solisten vergleichbar anerkannt wird. Der VDKD hat das Bundesministerium der Finanzen bereits im vergangenen Jahr in einem Schreiben aufgefordert, die Rechtsprechung des EuGH vollständig in nationales Recht umzusetzen und die Gleichstellung des Dirigenten explizit zu regeln. Nun sind die deutschen Finanzverwaltungen aufgefordert, ihre rechtswidrige Praxis zu unterlassen und anzuerkennen, dass Dirigenten ebenso wie andere Solisten umsatzsteuerbefreit sein können“, so Russ.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren ist laut Gisela Weber, zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit beim VDKD, nicht auszuschließen.






