Recorded & Publishing

US-Labels setzen sich im Klingeltonstreit gegen Verleger durch

Im Streit zwischen US-Labels und Musikverlegern um die Lizenzrechte an Klingeltönen ist eine Entscheidung gefallen. Laut Copyright Office fallen Ruftöne unter die in den USA übliche Zwangslizenz zur Auswertung eines Werkes. Während RIAA-Vetreter jubeln, kündigen die Verleger Rechtsmittel an.

Im Streit der amerikanischen Tonträgerbranche mit den Musikverlegern um die Lizenzrechte zur Auswertung von Klingeltönen ist eine Entscheidung gefallen. Nach Ansicht des Copyright Office fallen monophone und polyphone Ruftöne sowie Mastertones grundsätzlich unter die in den USA übliche Zwangslizenz zur Auswertung eines Werkes nach Paragraf 115 des Copyright Act.

Solange Ruftöne lediglich einen Auszug aus einer bestehenden Aufnahme darstellen, gelten sie laut Office Board als „phonorecords“ im Sinne der Standarddigitallizenz, wie sie etwa auch für Downloads greift. Das gilt allerdings nur so lange, wie Klingeltöne nicht derart umgestaltet oder mit anderen Klängen gemixt werden, dass ein neues Werk im Sinne des Urheberrechts entsteht. In diesem Falle muss der Rechteinhaber eine neue Lizenz erteilen.

In einem nächsten Schritt kann nun das Copyright Royalty Board (CRB) feste Vergütungssätze für Ruftöne festlegen. Damit sparen sich die Labels und sonstige Vermarkter künftig separate Verhandlungen mit den Autoren und Verlegern der Ringtones. „Die Entscheidung sorgt für Klarheit im Markt“, freut sich Steven Marks, Executive Vice President und General Counsel beim amerikanischen Tonträgerverband RIAA. „Letzten Endes wollen wir alle einen lebendigen Mobilmarkt. Diese Entscheidung hilft uns, diesem Ziel einen Schritt näher zu kommen.“

Der US-Tonträgerverband RIAA hatte bei der Schlichtungsstelle Copyright Royalty Board angefragt, ob Plattenfirmen oder andere Klingeltonvermarkter die nötigen Lizenzrechte mit der Digital Phonorecord Delivery License abgeglichen haben. Die Verleger- und Autorenverbände hatten dies abgestritten, da es sich bei Ruftonmelodien grundsätzlich um bearbeitete Versionen ihrer Kompositionen handle. Ein Sprecher der National Music Publishers Association kündigte an, Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu prüfen.

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