Auf Antrag der Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien DigiProtect hat das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Telekom AG erwirkt, die künftig bei Pirateriefällen aufgezeichnete Internetverbindungsdaten nicht mehr löschen darf.
Damit hat DigiProtect ein nach eigenen Angaben „revolutonäres Urteil für die gesamte Musikbranche im Allgemeinen und die Piraterie-Verfolgung im speziellen“ erwirkt, erklärt Andreas Walter, Geschäftsführer von DigiProtect und Director Business Affairs bei 3p. Denn gemäß der aktuellen Praxis der Telekom wurden alle Verkehrsdaten einer Internetverbindung sieben Tage später gelöscht – auch dann wenn Firmen wie DigiProtect den Internetprovider auf Urheberrechtsverletzungen hingewiesen hatte. Die Löschung der Daten verhinderte dann eine entsprechende Strafverfolgung.
„Das Landgericht Köln hat konsequent die ständige Rechtsprechung für Host-Provider auf Access-Provider übertragen“, erläutert DigiProtect Anwalt Dr. Udo Kornmeier. „Das Mindeste, was in so einem Fall von einem Access-Provider verlangt werden kann, ist die Aufbewahrung konkret mitgeteilter Verkehrsdaten, damit der Inhaber eines verletzten Rechts seine Rechte durchsetzen kann.“
Das Urteil des Landgerichts gilt zunächst zwar nur für einen Tonträger, um den es in dem Verfahren ging. Aber „die Erwägungen des Gerichts können auf jeden anderen Tonträger, jedes Computerspiel, jeden Film und jedes andere geschützte Produkt übertragen werden“, sagt Walter. „Es darf nicht verkannt werden, dass die aktuelle Praxis der Telekom und anderer Provider es Staatsanwaltschaften unmöglich macht, wegen massenhaft begangener Urheberrechtsverletzungen zu ermitteln. Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaften werden systematisch vereitelt.“
Die Deutsche Telekom AG hat jedoch die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.






