In Anlehnung an eine EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber und ausübende Künstler mit Wirkung vom 1. Juli 2002 künftig auch dann Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung, wenn eine solche im Einzelfall nicht vertraglich vereinbart ist. Wurde dies notwendig, um einer potenziellen Abzocker-Mentalität in Verwerterkreisen Einhalt zu gebieten?Unabhängig von der neuen Rechtslage gilt, dass von einer rundsätzlichen „Abzocker-Praxis“ nicht gesprochen werden kann. Bei wenigen Ausnahmen, insbesondere bei kleineren und Ein-Mann-Firmen ist jedoch Vorsicht geboten. Dem Autor sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen Urheber oder Künstler von zwielichtigen „Firmen“, „Produzenten“ oder „Managern“ maßlos abgezockt wurden.
Kürzlich wurde vor dem Landgericht Karlsruhe ein Fall verhandelt, in welchem ein sogenannter Manager 58 Prozent Provision von seinem Künstler vereinnahmte. Branchenüblich sind durchschnittlich 20 bis 25 Prozent. Es bedarf sicherlich keiner weiteren Erörterung, dass ein solches Vorgehen sittenwidrig ist und vielerlei Ansprüche zugunsten des Künstlers auslöst. Dies gilt selbstverständlich sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht. Dennoch versetzt das neue Gesetz zumindest freischaffende Urheber grundsätzlich in eine verbesserte Position. Nach der neuen Regelung des § 32 I 1 UrhG hat ein Verwerter (Werknutzer) dem Inhaber von Urheberrechten (Komponist/Texter) oder urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechten (Musiker) grundsätzlich die vereinbarte Vergütung für die beabsichtigte Verwerterhandlung zu bezahlen. Kern der Neuregelung des Gesetzes ist aber eine Korrektur der „vereinbarten Vergütung“ nach § 32 I 3 UrhG, wenn diese nicht angemessen sein sollte.
Laut Gesetzesänderung ist die „Angemessenheit“ ein Rahmen, in welchem sich eine vertraglich vereinbarte Vereinbarung bewegen kann. Wer also eine Korrektur seines Vergütungsanspruchs verlangt, muss darlegen, dass die mit ihm getroffene „Vereinbarung“ den Rahmen der Angemessenheit verlässt. Die Gesetzesdefinition beschreibt als angemessen all das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses „üblicher- und redlicherweise“ zu leisten ist. Der bisherige „Bestsellerparagraph“ (§ 36 UrhG a.F.) wurde durch den sog. „Fairnessausgleich“ ersetzt. Gemäß § 32 a UrhG n.F. wird dem Urheber jetzt ein Anspruch auf Einwilligung in eine weitere angemessene Vergütung schon gewährt, sofern ein „auffälliges“ Missverhältnis zwischen Vergütung und Verwertererlösen vorliegt. Früher war ein „grobes“ Missverhältnis erforderlich – insoweit wurde die Rechtsstellung der Urheber/ausübenden Künstler verbessert. Anders verhält es sich allerdings, wenn für bestimmte Nutzungsarten eine nach § 36 UrhG ermittelte Vergütungsregel vorliegt, da eine solche Regel die unwiderlegbare Vermutung der Angemessenheit beinhaltet. Das neue Urhebervertragsgesetz sieht ein Verfahren für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor. Vereinigungen von Urhebern können mit Vereinigungen von Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung, kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Bleibt abzuwarten, ob und auf welche Vergütungsregel man sich in der Praxis einigt. Der Korrekturanspruch gem. § 32 UrhG n.F. gilt für alle Verträge, die nach dem 1. Juni 2002 zu nicht angemessenen Bedingungen geschlossen worden sind, sofern Nutzungshandlungen auch nach dem 28. März 2002 stattfinden. Der „Fairnessausgleich“ gilt für alle Altverträge, sofern die Nutzungshandlungen andauern. Das neue Recht gilt im übrigen nur für alle freiberuflich tätigen Urheber und ausübenden Künstler. Der ursprünglich in § 43 I Regierungsentwurf (RegE) vorgesehene Vorschlag, das neue Recht ohne Einschränkung auch auf Arbeitnehmerurheber anzuwenden, ist wegen angeblicher Besonderheiten des urheberrechtlichen Schaffens in Beschäftigungsverhältnissen nicht angenommen worden.
So gilt also weiterhin der nicht geänderte § 43 UrhG für Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, dass alle Urheber/ausübenden Künstler in Arbeitsverhältnissen Pech gehabt haben. Nach Auffassung des Autors kann man leicht zur Ansicht gelangen, dass das neue Urheberrecht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG (Grundgesetz) verstößt. Es ist nämlich kein sachlicher Grund für eine dahingehende Ungleichbehandlung ersichtlich. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber wieder einmal mit „heißer Nadel“ genäht hat. Nach Auffassung des Autors bedeutet die Gesetzesänderung eine notwendige Stärkung der Urheber, wenngleich sie sicher nicht der Weisheit letzter Schluss darstellt. Es ist zu erwarten, dass weitere Änderungen erfolgen werden. Bis dahin werden wohl alle Beteiligten die Grauzonen entdecken und durch Präzedenzfälle Fakten schaffen.






