Recorded & Publishing

Rechtsanwalt Jens Schippmann zum Klingeltonurteil des BGH

Rechtsanwalt Jens Schippmann vertrat von Anfang an viele Urheber bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Providern und GEMA. In seiner Stellungnahme zum Klingeltonurteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember rückt er Fehlinterpretationen gerade.

Es ist zunächst einmal sehr erfreulich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die materielle Rechtsfrage der Betroffenheit der Rechte der Autoren aus den Paragraphen 14 und 23 Urheberrechtsgesetz im Sinne der Urheber entschieden hat. Denn mit der Zurückweisung der Revision im Rechtsverhältnis zum Urheber persönlich steht fest, dass dieser berechtigt ist, in die Nutzung seiner Werke als Handyklingeltöne einzuwilligen oder aber diese zu unterbinden, wie vorliegend durch den BGH geschehen. Und das ist der Kern der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens, dessen Gegenstand allein monophone und polyphone Handyklingeltonfassungen waren.

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