Recorded & Publishing

Rechtsanwalt Dr. Johannes Ulbricht zum Thema Hörsturz

Konzertveranstalter sehen sich immer öfter mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen von Veranstaltungsbesuchern konfrontiert, die infolge zu hoher Lautstärke bei Konzerten Hörschäden erlitten haben. Was lässt sich dagegen tun?

“Das Oberlandesgericht Koblenz beispielsweise hat der Klage von zwei Konzertbesuchern stattgegeben und den Veranstalter nicht nur zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, sondern auch die Ersatzpflicht für zukünftige Folgeschäden festgestellt. Das kann teuer werden.

Problem: Es gibt hier Missbrauchsmöglichkeiten ähnlich beim sogenannten Schleudertrauma. Da das Schleudertrauma beim Auffahrunfall keine äußerlich sichtbaren Symptome hat, wird es oft vorgetäuscht, um Schmerzensgeld zu bekommen. Da das Thema „Hörschäden bei Konzertbesuchen“ derzeit verstärkt von der Presse aufgegriffen wird, ist zu befürchten, dass die Missbrauchsmöglichkeiten zunehmend bekannter und die Versuche, sie auszunutzen, immer häufiger werden. Mehrere Betrüger könnten sich auch zusammentun, um übereinstimmend vor Gericht auszusagen, ein Konzert sei zu laut gewesen und sie hätten deshalb einen Hörsturz erlitten.

Wie schützt man sich als örtlicher oder Tourveranstalter vor solchen Risiken? Patentrezepte gibt es nicht und kann es auch nicht geben, solange keine rechtliche Klarheit darüber besteht, wie laut Konzerte sein dürfen und ab wann Gesundheitsschäden beim Publikum möglich sind. Als örtlicher Durchführer oder Vertragspartner ausländischer Tourproduzenten haben Veranstalter zudem häufig das Problem, sich hinsichtlich der Regulierung der Saallautstärke gegenüber dem Vertragspartner hinreichend durchzusetzen. Dennoch lässt sich das Haftungsrisiko zumindest minimieren, indem man als Veranstalter vorbaut und gezielt Anhaltspunkte dafür sammelt, dass die Konzertlautstärke sich im üblichen und erfahrungsgemäß nicht gesundheitsschädigenden Bereich gehalten hat.

Viel kann es schon helfen, wenn man die Lautstärke am Mischpult bzw. in der Saalmitte misst. Der Techniker, der gemessen hat, kann dann im Prozessfall vor Gericht als Zeuge vernommen werden. Noch besser ist es, wenn nicht nur ein Techniker, sondern mehrere Personen die Lautstärke mehrmals während des Konzerts messen und darüber eine übereinstimmende Zeugenaussage machen können. In besonderen Problemfällen kann es auch hilfreich sein, wenn man die Adressen von möglichst vielen Konzertbesuchern greifbar hat, die das Konzert ebenfalls besucht und es als nicht übermäßig laut empfunden haben. Optimal wäre es, an die Anlage einen Limiter anzuschließen, der die Lautstärke während des gesamten Konzerts aufzeichnet und sie immer dann automatisch senkt, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, wenngleich dies praktisch selten durchsetzbar sein dürfte. Dennoch kann man sich in vorbeschriebener Weise zumindest in gewissem Umfang vor missbräuchlichen, betrügerischen Klagen schützen.

Das hilft aber alles nichts, wenn es tatsächlich zu laut war und wenn der Hörsturz nicht simuliert, sondern echt ist. Als Grenzwert, ab dem echte Gesundheitsschäden nicht mehr auszuschließen sind, gilt in der Schweiz 100 dB(A). In Deutschland gibt es derzeit noch keinen klaren Grenzwert, die EU-Arbeitnehmerlärmschutzrichtlinie (Noise Directive) sieht bislang lediglich 85 dB vor. Diese Richtlinie wird voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene durchlaufen haben. Von da an kann es aber noch bis zu drei Jahren dauern, bevor sie in nationales Recht umgesetzt wird. Klare Grenzwerte hätten für die Veranstalter den Vorteil, dass derjenige, der sie einhält, vor Schadensersatzklagen sicher ist.

Solange es solche Grenzwerte in Deutschland nicht gibt, muss man als Veranstalter nach anderen Möglichkeiten der Risikominimierung suchen. Ob der Verkauf oder das Verschenken von Ohrstöpseln im Prozessfall die Chancen vor Gericht verbessert, ist unsicher. Es könnte sein, dass das Gericht dies als Quasi-Geständnis des Veranstalters wertet, dass er durchaus mit der Möglichkeit von Gesundheitsschäden gerechnet hat. Wenn dann Konzertbesucher vor Gericht aussagen, dass sie die Ohrstöpsel verloren bzw. nicht bekommen haben, kann man mit dieser Maßnahme am Ende sogar schlechter dastehen als ohne.

Eine andere Möglichkeit wäre es, bei besonders lauten Konzerten einen bestimmten Teil der Halle schwächer zu beschallen und dann vor dem Konzert eine Durchsage zu machen, dass zwar alle Grenzwerte eingehalten werden, aber es trotzdem sein kann, dass Besucher das Konzert als zu laut empfinden und sich dann doch bitte in die „Ruhezonen“ zurückziehen mögen. Aber auch hier könnten geschädigte Konzertbesucher vor Gericht aussagen, daß sie derartige „Ruhezonen“ im Gedränge nicht rechtzeitig erreichen konnten.

Bis es endlich eine klare Rechtslage gibt, hilft nur: die tatsächliche Lautstärke dokumentieren und möglichst viele Zeugen dafür verfügbar machen, dass ein Konzert nicht ungewöhnlich laut war. Wichtig ist es aber auch, im Rahmen des Möglichen die Tontechniker dazu anzuhalten, dass sie die Lautstärke nicht zu hoch fahren und dafür sorgen, dass die Lautstärkenverteilung auch vor der Bühne so gleichmäßig wie möglich ist. Bekanntermaßen lässt sich das am besten durch „geflogene Boxen“, also eine Aufhängung der Lautsprecher, erreichen. Sofern Boxen als Türme auf dem Hallenboden vor oder neben der Bühne aufgestellt werden, wird es bei relevanteren Lautstärkepegeln unerlässlich sein, das Publikum durch entsprechende Absperrungen in ausreichendem Abstand von den Boxen zu halten.

Das weitaus größere Problem dürfte in einer entsprechenden Anpassung der Verträge von Veranstaltern und ihren Tourneeproduzenten liegen. Hier muss klargestellt werden, dass der Tourneeproduzent die Verantwortung dafür trägt, dass es zu keinen Gesundheitsschäden kommt. Den Branchenverbänden obliegt es, durch internationale Zusammenarbeit und internationale Rahmenvereinbarungen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch ausländische Tourneeproduzenten die jeweiligen nationalen Schallgrenzwerte beachten und das Risiko von Schadensersatzklagen nicht auf die örtlichen Veranstalter abwälzen. Durch derartige internationale Rahmenvereinbarungen kann eine funktionierende Selbstkontrolle implementiert werden.“

Zur Person: Der Autor Dr. Johannes Ulbricht ist Rechtsanwalt in der Hamburger Medienrechtskanzlei Rechtsanwälte Michow und Justiziar des Bundesverbandes der Veranstaltungswirtschaft (IDKV). Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die Rechtsfragen der Entertainmentbranche im allgemeinen und der Veranstaltungsbranche im besonderen. Dazu gehören vor allem auch das für die Veranstaltungsbranche immer bedeutender werdende Internet- und IT-Recht sowie der Bereich des Digital-Rights-Managements. Besonderer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwalt Dr. Ulbricht sind das Computerspielrecht sowie Rechtsfragen des Musikvertriebs und der Musikwerbung über das Internet.