Österreichische Rechteinhaber können aufatmen: Das Oberlandesgericht in Wien hat mit einem Urteil nun den Weg zur Jagd auf P2P-Sünder frei gemacht. Internet Service Provider müssen künftig auch dann die Identitäten ihrer Nutzer preisgeben, wenn diese über eine dynamische IP-Adresse verfügen. Auf richterliche Anordnung mussten ISPs schon bisher die Stammdaten von Nutzern mit statischer IP-Adresse herausgeben. Doch zur Veröffentlichung der dynamischen Daten waren sie nicht verpflichtet, weil dazu zum Teil Monate alte Logfiles analysiert werden müssen. Diese Logfiles dürfen ISPs eigentlich gar nicht abspeichern, es sei denn sie nutzen sie zu Verrechnungszwecken.
Eine solche Rufdatenrückerfassung fiel bis jetzt immer unter das österreichische Fernmeldegesetz und war für die Verfolgung von Filesharern nicht zulässig. Mit dem neuen Richterspruch wird eine IP-Adresse nun mit einer Telefonnummer gleichgesetzt und ihr Inhaber darf damit auf Geheiß der Justiz einem Kläger bekannt gemacht werden. In dem vom Wiener Oberlandesgericht nun entschiedenen Fall hatte eine Verwertungsgesellschaft gegen einen unbekannten User geklagt, der im Oktober 2004 unerlaubt 3864 Musiktitel im Internet zum Download verfügbar gemacht hatte.





