Recorded & Publishing

Napster klagt erfolgreich gegen Kopiersoftware des Franzis Verlags

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. sind Computerprogramme, mit denen analoge Kopien von DRM-geschützten Musikstücken hergestellt werden können, nicht grundsätzlich verboten. Trotzdem muss der Franzis Verlag die von ihm vertriebene Software Napster DirectCut vom Markt nehmen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 31. Mai sind Computerprogramme, mit denen analoge Kopien von DRM-geschützten Musikstücken hergestellt werden können, nicht grundsätzlich verboten. Trotzdem muss der Franzis Verlag die von ihm vertriebene Software Napster DirectCut, mit der solche Aufnahmen möglich sind, vom Markt nehmen, da das Programm gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Napster hatte den Verlag auf Unterlassung verklagt, da die Software gezielt die Nutzungsbedingungen zwischen dem Online-Musikanbieter und seinen Abonnement-Kunden unterlaufe. Mit einer Flatrate für 9,95 Euro monatlich können Napster-Kunden soviel Musik herunterladen, wie sie möchten. Nach Ablauf des Abonnements verhindert allerdings ein DRM-Mechanismus die weitere Nutzung der Musikdateien. Mittels Napster DirectCut kann der Kunde über den analogen Ausgang der Soundkarte neue digitale Kopien der Stücke herstellen, die unbegrenzt abspielbar sind.

Laut einem Bericht von „heise“ handelt es sich bei dem DRM-Schutz von Napster nach Ansicht des Gerichts nicht um eine „wirksame technische Maßnahme“ zur Verhinderung analoger Kopien im Sinne des §95a des Urheberrechtsgesetzes. Allerdings werteten die Richter den Vertrieb der Software als Wettbewerbsverstoß gemäß UWG, da damit ein den Nutzungsbedingungen widersprechender kostenfreier Zugang zum entgeltpflichtigen Angebot von Napster auch nach Ablauf des Vertrages offeriert wird. Der Franzis Verlag darf nach dem Urteil nun das Programm nicht weiter vertreiben.