Seit 1998 beschäftigt der Fall nun schon die Gerichte. Zunächst hatte Musikproduzent Moses Pelham 1997 eine prägnante rhythmische Sequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ für den von Sabrina Setlur gesungenen Titel „Nur mir“ genutzt. Im Laufe der folgenden Jahre hatten mehrere Gerichte, und auch zweimal der Bundesgerichtshof (BGH), zugunsten von Kraftwerk entschieden, bis das Bundesverfassungsgericht die Urteile 2016 als verfassungswidrig aufhob und insbesondere mit Blick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Grundrechten an den BGH zurückverwies. Dieser legte den Fall daraufhin dem EuGH zur Prüfung vor. Eine später eingeführte Schrankenregelung sorgte nun für eine erneute Einordnung aus Luxemburg.
Der dort ansässige Gerichtshof teilte dazu am 14. April mit, dass die Ausnahme für Pastiches Schöpfungen erfasse, „die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des Sampling, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen“.
Dieser Dialog, so heißt es beim EuGH, könne verschiedene Formen annehmen. Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genüge es laut demnach, dass dieser Charakter „für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind“. Es sei daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen: „Diese Auslegung der Ausnahme für Pastiches stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit“, heißt es aus Luxemburg.
Nun sei es Sache des deutschen BGHs, den dort anhängigen Rechtsstreit „unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden“.
Beim Bundesverband Musikindustrie (BVMI), wo man das Thema schon lang begleitet und zum Beispiel 2020 zum Urteil des BGH in einem Zeitstrahl aufbereitete, liefert René Houareau eine erste Einschätzung zur Lage: „Der EuGH hat heute zur dringend erforderlichen Konturierung des Pastiche-Begriffs beigetragen und will damit einen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und dem Schutz des geistigen Eigentums schaffen“, kommentiert der beim BVMI als Geschäftsführer Recht & Politik fungierende Rechtsexperte. „Das ist auch deshalb bedeutsam, weil die 2021 eingeführte Schranke in Deutschland bislang mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden war.“ Fehle bei der Nutzung fremder Aufnahmen „eine hinreichend eigenständige Befassung“ oder liege „keine erkennbare privilegierte Auseinandersetzung vor“, dürfe das „nicht zulasten der Rechteinhaber gehen“, unterstreicht Houareau: „Die Entscheidung kann damit den Schutz von Tonträgerherstellern und zugleich Künstlern sowie die Funktionsfähigkeit des Lizenzmarktes stärken. Allerdings liegt es nun wiederum am Bundesgerichtshof, hierzu verlässliche Leitplanken zu entwickeln.“
In weiteren Reaktionen bei Linkedin zeigt sich derweil ein Ringen um die Deutungshoheit: So sieht Rechtsanwalt Hermann Lindhorst in einem Posting einen „Erfolg für Kraftwerk“, während Rechtsanwalt Urs Verweyen in einem Kommentar unter einem Repost dieses Beitrags durch den BVMI-Vorstandsvorsitzenden Florian Drücke von einem „vollen Sieg der künstlerischen Freiheit und Moses Pelham“ spricht.

Update, 14. April, 17.45 Uhr: In einer eigenen Mitteilung wertet derweil die Kanzlei Schalast den Spruch aus Luxemburg so, dass der Europäische Gerichtshof zugunsten von Pelham, seinem Produktionspartner Martin Haas und der Sängerin Sabrina Setlur entschieden habe und in „entscheidenden Punkten der von Schalast und der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Position“ gefolgt sei. Das aktuelle Urteil des EuGH, das die Zeit ab Juni 2021 betreffe, habe die vom BGH vorgelegten Fragen zur Pastiche-Schranke „im Sinne der Mandanten von Schalast beantwortet“, heißt es aus Frankfurt/Main: „Musiksampling kann danach als urheberrechtlich zulässige künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk eingeordnet werden.“ Auch ein Fazit liefert die Kanzlei mit: „Für die Musikwelt bedeutet das: Sampling als kreative Praxis, die seit Jahrzehnten Genres wie Hip-Hop, elektronische Musik und zeitgenössische Popmusik definiert, findet in der europäischen Pastiche-Schranke eine tragfähige rechtliche Grundlage.“
„Ich freue mich wirklich sehr, dass unser Verständnis dem entspricht, wie es die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs heute in unserem seit 30 Jahren laufenden Verfahren entschieden hat“, kommentiert Rechtsanwalt Andreas Walter als Co-Managing Partner von Schalast via Linkedin. Es sei dem Gericht gelungen, „ein kunstspezifisches Verständnis für die Entnahme von Teilen aus Werken und/oder Aufnahmen zu entwickeln“, ergänzt Walter, der laut Schalast-Mitteilung „mit dem Verfahren seit Beginn beschäftigt“ ist: „Ein Verständnis, dass es erlaubt, zu künstlerischen oder kreativen Zwecken Teile vorbestehender Kunst zu nutzen. Dass es aber eben nicht erlaubt, dass Künstliche Intelligenz ganze Bibliotheken von Aufnahmen kopiert, zerlegt und neu zusammensetzt.“ Das sei „gut für Kunstschaffende, gut für die Musikindustrie und gut für unsere Mandanten“.








