Die GEMA lädt vom 15. bis 17. Mai zur Mitgliederversammlung 2018 nach Berlin. Auf der Tagesordnung steht dann unter anderem als Antrag 20 die Verteilung der YouTube-Gelder. Die 2016 erzielte Einigung zwischen der GEMA und der Videoplattform deckt den Zeitraum von April 2009 bis Oktober 2016 ab, gefordert ist aber auch ein sachgerechtes Verteilungsmodell für künftige Einnahmen aus der Nutzung von Musik über YouTube und vergleichbare Onlineplattformen.
In einem Gastbeitrag für MusikWoche setzt sich der Komponist und Textdichter Markus Rennhack, zudem beim Leipziger Musikverlag Kick The Flame aktiv, mit den Vorschlägen im Antrag 20 in Hinblick auf Repertoireabdeckung und Verteilungsgerechtigkeit auseinander und plädiert dafür, die Sparte M bei der Zuschlagsverteilung für sogenannte gemischte Online-Plattformen (GOP) nicht auszuklammern.
Markus Rennhack:
YouTube-Verteilung – M oder nicht M, das ist hier die Frage
Faktencheck zur Ausklammerung der Sparte M bei der GOP-Zuschlagsverteilung
Erinnert sich noch jemand an YouTube-Sperrtafeln? Ein halbes Jahrzehnt tobte der Kampf zwischen der Google-Tochter und der GEMA um angemessene Vergütung, bis 2016 ein Waffenstillstand in Form einer Einmalzahlung für die Jahre 2009 bis 2019 erreicht wurde. Damit war für die meisten das Problem vom Tisch. Endlich wieder weitgehend sperrtafelfreier Musikkonsum auf YouTube!
Für die GEMA ging damit aber das nächste Problem los: Wie soll man ohne brauchbare Nutzungsdaten die Millionen sachgerecht verteilen? Die alten Music- und Video-on-Demand-Tarife sind völlig untauglich für gemischte Online-Plattformen (GOP), soviel war klar. Aber welche Nutzungen kann man als Analogie heranziehen?
Es hat anderthalb Jahre gedauert bis ein Kompromiss gefunden wurde, der auch für sämtliche weiteren GOP funktioniert (zum Beispiel Soundcloud, Facebook etc.): Wo keine Nutzungsdaten vorliegen, soll der inhaltlichen Breite von weitgehend nicht-kuratierten („user generated“) Plattformen mit einem Bezug auf sämtliche von der GEMA lizenzierten Nutzungen gerecht werden. Denn aufgrund der inhaltlichen Breite der bestehenden und auch in Zukunft auf den Markt drängenden GOP (darunter fallen so unterschiedliche Dienste wie YouTube, Soundcloud, Facebook, etc.) könnte prinzipiell alles genutzt sein, also wird auch an alle entsprechend ihrer Marktrelevanz verteilt – definitiv der richtige Weg!
Konkret heißt das: Es wird eine reguläre GOP-Sparte geben, in der alle zuordenbaren Nutzungen inkasso- und werknutzungsgerecht vergütet werden. Das sind im Moment nur sehr wenige Nutzungen. Für die überwiegende Zahl der nicht konkreten Werken zuordenbaren Nutzungen wird es eine Sparte GOP-Zuschlag geben. Basis dieses Zuschlags sind sämtliche Ausschüttungen in allen anderen Sparten, die der Urheber im Abrechnungsjahr erhalten hat.
Wirklich alle? Nein, nicht ganz. Herausgerechnet werden Auslandstantiemen (mit Ausnahme von Österreich und Schweiz, sofern die GEMA wie im Falle YouTube dort mitlizenziert hat) und auch Erträge aus Werbenutzungen werden nur vollständig herangezogen, wenn die betreffende GOP hierfür auch eine Lizenz miterworben hat.
Überraschend ist allerdings eine weitere Ausnahme, die die GEMA bei der Präsentation des aktuellen Entwurfs der Verteilungsregel genannt und mittlerweile auch im entsprechenden Antrag 20 auf die Tagesordnung der anstehenden Mitgliederversammlung gesetzt hat: Auch Erträge in der Sparte M sollen nicht herangezogen werden. Die Begründung lautet: M sei nur Zuschlag ohne Mehrwert für die Repertoireabdeckung. Auf der Informationsveranstaltung wurde außerdem noch behauptet, dass mit M das Gewicht der U-Ausschüttung unsachgemäß verdoppelt würde.
Beide Behauptungen sind nicht haltbar.
- Repertoireabdeckung
Wer den Verteilungsplan kennt, weiß, dass die mechanische Wiedergabe auch per Direktverteilung ausgeschüttet wird und zwar noch vor der kollektiven, an U (und R) angedockten Verteilung. Zuordenbare Nutzungen von Werken, die nicht live aufgeführt werden, bekommen 40 Prozent des Inkassos (also abzüglich des in R verrechneten Teils), solche Werke, die auch nicht im Rundfunk aufgeführt wurden sogar 100 Prozent. Genau diese Werke werden also nur über M erfasst.
Um griffige Beispiele zu bringen: das Fanvideo aus dem Fußballstadion mit der eingespielten Vereinshymne, das Touristenvideo von der audiovisuellen Kunstinstallation eines Museums, das Dokumentationsvideo des Messeauftritts einer Firma mit exklusiv für die Messepräsentation komponierter Musik – mögliche Konstellationen gibt es zahlreich, bei denen die zugrundeliegenden Musikwerke trotz Nutzung unvergütet bleiben, wenn M nicht bei der GOP-Zuschlagsverteilung berücksichtigt wird.
Insofern sollte es eigentlich keine Diskussion geben: An jedem U hängt ein M, aber nicht an jedem M ein U. Die Sparte M ist zwingend notwendig, um die volle Repertoirebreite zu erfassen.
- Verteilungsgerechtigkeit
Da aber die zweite Behauptung in der Welt ist, soll auch diese ausgeräumt werden: M ist keine Analogverteilung zu U. Die Sparte M vergütet Tonträgerwiedergaben, nicht Live-Wiedergaben. Die Berücksichtigung bedeutet folglich auch keine Bevorteilung des live aufgeführten Repertoires. Ganz im Gegenteil!
In der Sparte M werden nur 40 Prozent der Inkassi aus mechanischen Wiedergaben verteilt. Die übrigen 60 Prozent werden in der Sparte R mitverteilt und gehen bereits jetzt in die GOP-Zuschlagsverteilung ein. Die 40:60-Aufteilung spiegelt das gemutmaßte Verhältnis von Rundfunk- und Tonträgerwiedergabe in der Breite der Nutzungen – vom Frisörsalon über Festveranstaltungen bis hin zur Kneipenatmo – wieder. Wenn die Berücksichtigung dieses Aufkommens nicht sachgerecht wäre, so träfe das in noch größerem Maße auf die Sparte R zu. Es gibt aber überhaupt keinen Anlass, das Inkasso nicht mit zu berücksichtigen. User-generated Content entsteht auch dort, wo Musik im Hintergrund mitdudelt. Das Handyvideo aus der Kneipe, dem Stadion, vom Vereinsfest und so weiter findet gemeinsam mit der eingefangenen Musik regelmäßig seinen Weg auf YouTube & Co.
Dass die Verteilung des Inkassos zwischen R und M so unterschiedlich gehandhabt wird, liegt daran, dass sich der mutmaßliche Rundfunkanteil ganz simpel aus den bekannten Nutzungsdaten spiegeln lässt, die mutmaßlichen Tonträgerwiedergaben hingegen keine entsprechende Analogie haben. Die M-Verteilung ist genau deswegen anders als bei R hochkomplex nicht nur mit der U-, sondern auch der R-Verteilung (!) verknüpft (siehe Kasten) und eben nicht 1:1 oder gießkannenmäßig bei U mitverrechnet.
Info: M-Verteilung – Wie funktionierts? Zunächst werden direkt zuordenbare Nutzungen auch direkt, das heißt inkasso- und werknutzungsgenau verteilt. Die übrigen Gelder fließen zunächst als 20-Prozent-Zuschlag in die hohen U-Inkassosegmente 9 bis 12 sowie auf diejenigen Erträge in UD (Segment 13), bei denen ein M-Zuschlag vorgesehen ist. Was danach übrig ist, wird als eigene „Sparte“ (Segment 14) mit eigenem Punktwert anhand der Aufführungszahlen der unteren U-Inkassosegmente 1 bis 8 verteilt, wobei die Ausschüttungssumme zweifach gedeckelt ist: Zum einen darf M das verdoppelte U-Aufkommen nicht überschreiten, zum anderen wird M nur für bis zu 100 Aufführungen ausgeschüttet, wenn das Werk weniger als zwei Minuten Nutzungen im Rundfunk hat. Zweck dieser äußerst komplexen Verteilung ist, sich plausibel der gemutmaßten Tonträgernutzung zu nähern. Annahme ist, dass Werke mit hoher Live- und Rundfunkreichweite auch wahrscheinlicher auf Tonträger vervielfältigt und wiedergegeben werden. Zudem kompensiert die Sparte M die Nichtberücksichtigung von kleinen Rundfunksendern in der Sparte R.
Kurzum: Die Behauptung, dass M nur mit U verschaltet sei und weniger sachgerecht verteilt werde als die übrigen 60 Prozent des Inkassos, ist nicht haltbar.
M ist die beste Näherung an das Nutzungsverhalten, die der GEMA eingefallen ist. Die Behauptung, die Berücksichtigung von M würde das live aufgeführte Repertoire unsachgerecht bevorzugen, impliziert de facto, dass die Verteilung der mechanischen Wiedergabe nicht sachgerecht sei. Selbst wenn dem so wäre: Das zu korrigieren kann keine Aufgabe der GOP-Zuschlagsverteilung sein, sondern umgekehrt haben die Mitglieder der GEMA jederzeit die Möglichkeit, die Verteilung der mechanischen Wiedergabetantieme neu zu regeln und für alle betroffenen Sparten, einschließlich GOP fair zu gestalten.
Die zugrundeliegende Nutzung für das gesamte Inkasso aus mechanischer Wiedergabe lässt sich nicht exakt erfassen, also auch für den Anteil von 60 Prozent mutmaßlicher Hörfunkwiedergabe. Dass die GOP-Nutzungen analog zur Gesamtnutzung in allen Sparten des Verteilungsplans erfolgen, ist ebenfalls bloß eine Mutmaßung, wenn auch eine recht elegante. Es gibt keinen Anlass in diesen unklaren Gefilden zweiter Ordnung plötzlich an irgendeiner willkürlich herausgepickten Stelle eine besonders gute oder schlechte Annäherung an das tatsächliche GOP-Nutzungsverhalten zu behaupten, wie das die GEMA hier mit der willkürlichen Sonderbehandlung der M-Tantieme implizit tut.
Dass YouTube beispielsweise Radioersatz sei, wie im Laufe der Debatte gelegentlich zu hören war, ist bestenfalls Bauchgefühl. Wir haben keine Ahnung, ob vorwiegend Hörfunkwerke auf YouTube und anderen Plattformen genutzt werden oder ob Livemitschnitte oder ob Tonträger ohne klassisches Airplay. Wir können aber plausibel davon ausgehen, dass erstens eine besondere Analogie der GOP-Nutzung zum Rundfunk angesichts von regulären Mediatheken, Podcasts und Streamingangeboten der Sender eher nicht haltbar ist und entsprechend die Besserstellung von R gegenüber U und mittelbar auch allen anderen Sparten nicht sachgerecht ist. Angesichts der Tatsache, dass GOP reguläre Vertriebswege für Musikaufzeichnungen (Digitalvertrieb) sind, ist vielmehr zweitens eine Benachteiligung der Empfänger von M-Tantiemen grundsätzlich nicht sachgerecht.
Dieser Befund wird noch plastischer, wenn man andere Plattformen als YouTube betrachtet, zum Beispiel Soundcloud (eine Lizenz wurde unlängst vom GEMA-Joint-Venture ICE erworben). Wir dürfen über den akut zu verteilenden mittleren zweistelligen Millionenbetrag nicht aus den Augen verlieren, dass es nicht nur um YouTube, sondern um alle bestehenden und künftigen Plattformen geht, also auch solche, die womöglich nicht als Radioersatz genutzt werden oder gar dezidiert als Streamingplattform für Konzertmitschnitte (alles ist denkbar). Der Verteilungsplan kann und darf kein lex youtube sein.
Der GEMA-Vorstand und Aufsichtsrat haben mit dem Antrag 20 einen grundsätzlich guten Verteilungsvorschlag gemacht, der im Detail jedoch ohne Not Repertoire benachteiligt, obwohl die Diskussion nach der ersten Präsentation des Entwurfs von mehreren Seiten an Verwaltung und Aufsichtsrat herangetragen wurden.
Der Aufsichtsrat sperrt sich gegen einen Verbesserungsvorschlag mit halbgaren und offenkundig falschen Argumenten. Die Gründe sind rätselhaft.
Am naheliegendsten dürfte sein, dass bei all den brennenden Themen, mit denen sich der Aufsichtsrat in begrenztem Zeitrahmen beschäftigen muss, schlichtweg manche Auseinandersetzung zu kurz ausfallen muss. Immerhin entscheidet am Ende ja die Gemeinschaft der GEMA-Mitglieder auf der Hauptversammlung.
Aber machen wir uns nichts vor: Kaum jemand von uns kennt den Verteilungsplan auswendig und der Zeitrahmen für erschöpfende Diskussion während der Abstimmung ist quasi nicht vorhanden. Wir müssen uns auf die kompetente Vorarbeit des Aufsichtsrats bei Anträgen zum Verteilungsplan verlassen können. Die Vorstellung, dass irgendein normalsterbliches Mitglied bei der Hauptversammlung in einem einzigen, maximal zweiminütigen Redebeitrag das Anliegen, M nicht auszusparen, in seiner Komplexität angemessen vorstellen kann, ist absurd.
Noch ist das alles nicht in Stein gemeißelt. Hoffen wir, dass der Aufsichtsrat sich nochmal gründlich mit dem Thema auseinandersetzt und eine vernünftige Tischvorlage formuliert! Ansonsten blicken wir einer anstrengenden und auf die eine oder andere Weise frustrierenden Mitgliederversammlung entgegen.
Über den Autor: Markus Rennhack ist als Komponist und Textdichter seit 2003 GEMA-Mitglied und seit 2015 Delegierter der angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder in der Berufsgruppe der Komponisten. Neben der Musik hat er 2009 ein Diplom in Politikwissenschaften erworben, ist seit 2012 als Sachverständiger zu Urheberrechtsthemen und Verwertungsgesellschaften aktiv und seit 2014 in Teilzeit als A&R und Verlagsmanager beim Leipziger Musikverlag Kick The Flame angestellt. Ferner war er im Ehrenamt zwischen 2016 und 2017 Mitglied des Sprecherrats der Musiksparte Leipzig, der Interessenvertretung der freien Musikszene in Leipzig. Er hat den Dialog mit der GEMA zum Thema GOP-Zuschlag sowohl in seiner Funktion als Komponisten-Delegierter direkt, als auch mittelbar als MVV-Mitglied (Musikverleger im VUT – Verband Unabhängiger Musikunternehmen) geführt.






