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Labels und Urheber in den USA zanken um Klingeltonrechte

Nicht nur in Deutschland streiten Urheber, Plattenfirmen und Vermarkter um die Vergütungsregeln beim Verkauf von Klingeltönen. In den USA muss demnächst das Copyright Office darüber entscheiden, ob für das Bearbeitungsrecht einer Komposition zusätzliche Lizenzen fällig werden.

Nicht nur in Deutschland streiten Urheber, Plattenfirmen und Vermarkter um die Vergütungsregeln beim Verkauf von Klingeltönen. In den USA muss demnächst das U.S. Copyright Office darüber entscheiden, ob für das Bearbeitungsrecht einer Komposition zusätzliche Lizenzen fällig werden.

Der US-Tonträgerverband RIAA hatte zunächst bei der Schlichtungsstelle Copyright Royalty Board angefragt, ob Musikverleger unter der in den Vereinigten Staaten üblichen Zwangslizenz zur Auswertung eines Werkes auch zur Freigabe der Songs für die Verwendung als Klingelton veranlasst werden können. Diesem Problem wird sich nun das Copyright Office widmen müssen, das – vergleichbar mit dem Patentamt in Deutschland – eine bindende Richtlinie definieren muss.

Strittig ist derzeit, ob Plattenfirmen oder andere Klingeltonvermarkter die nötigen Lizenzrechte mit der Digital Phonorecord Delivery License abgeglichen haben, die im Prinzip wie eine mechanische Lizenz z.B. auch beim Verkauf von Downloads greift. Die Verleger- und Autorenverbände streiten dies ab, da es sich bei Ruftonmelodien grundsätzlich um bearbeitete Versionen ihrer Kompositionen handle. Daher fielen monophone sowie polyphone Klingeltöne und sogar Mastertones nicht unter die Standarddigitallizenz.

Gegner der RIAA in diesem Streit sind vor allem der US-Musikverlegerverband NMPA, die Songwriters Guild of America und die Nashville Songwriters Association International.

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