Wenige Tage vor der Beratung des Regierungsentwurfs zur Novellierung des deutschen Urheberrechts im Bundesrat fällt auch der Deutsche Komponistenverband (DKV) in den Kanon der Kritiker ein. Zuvor hatten bereits die GEMA, der Deutsche Musikrat sowie die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Korrekturen an dem als „Zweiten Korb“ bezeichneten Gesetzentwurf gefordert.
Vor allem im Bereich der Vergütung für private Vervielfältigungen befürchten die Berufsverbände der in der GEMA zusammengeschlossenen Komponisten, Textautoren und Musikverleger massive Einbußen. Berechnungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte zufolge würde sich laut DKV-Pressemeldung das Gesamtaufkommen im Bereich privater Vervielfältigung von derzeit 54,3 Mio. Euro um 32 Prozent verringern. Hinzu komme ein zu erwartender erheblicher Rückgang des Aufkommens für Speichermedien.
„Wir müssen uns gemeinsam für nachhaltige Änderungen im derzeitigen Entwurf stark machen, äußerte sich DKV-Präsident Prof. Manfred Trojahn. „Die von der Bundesregierung eingebrachte Fassung enthält für die Musikautoren erhebliche Verschlechterungen, die die soziale Existenz vieler Musiker und Komponisten gefährden würden. Die Kreativität der Musikurheber ist die Grundlage unseres Musiklebens. Sie muss geschützt und angemessen entlohnt werden.“
Die Verbände weisen vor allem die folgenden Punkte der geplanten Neuregelungen im Bereich der Vergütungen für die private Vervielfältigung zurück: So soll die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp künftig fünf Prozent des Verkaufspreises nicht übersteigen, zudem sollen die Vergütungen künftig nicht mehr durch den Gesetzgeber, sondern durch die Verwertungsgesellschaften sowie die Hersteller von Geräten und Speichermedien selbst festgelegt werden, und schließlich sei bei der Bestimmung der Vergütungshöhe zu entscheiden, ob die Vergütung die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar beeinträchtigt. Außerdem soll künftig ein Anspruch auf Vergütung nur noch für jene Geräte und Speichermedien bestehen, die „in nennenswertem Umfang“ zur Vervielfältigung genutzt werden.






