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Hamburger Gericht kassiert Auskunftsentscheid

Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Streit zwischen den Vertretern der Gruppe Rammstein und einem Internet Service Provider (ISP) entschieden, dass der Provider nicht zur Nennung von Kundendaten verpflichtet sei.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Streit zwischen den Vertretern der Gruppe Rammstein und einem Internet Service Provider (ISP) entschieden, dass der Provider nicht zur Nennung von Kundendaten verpflichtet sei. Damit kassierte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Hamburger Landgerichts aus dem Oktober 2004, das genau diesen Auskunftsanspruch einforderte.

Der Prozess war ins Rollen gekommen, nachdem auf einem FTP-Server zwei Rammstein-Titel entdeckt worden waren, der ISP sich aber mit Hinweis auf Datenschutzgründe weigerte, die Identität des Nutzers preiszugeben. Schon in der Urteilsbegründung vom Oktober hatte das Landgericht eingeschränkt, es gebe keinen ausdrücklichen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber ISPs. Das damalige Urteil begründe sich auf eine entsprechende Auslegung des Paragrafen 101a des Urheberrechtsgesetzes.

Nun kommt aber das Oberlandesgericht laut „heise-online“ zu dem Ergebnis, dass das Urheberrecht nur dann zur Auskunft verpflichte, wenn der Beklagte etwa selbst an der Herstellung oder Verbreitung von Raubkopien beteiligt sei; dies sei aber bei ISPs nicht der Fall.

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