Das Landgericht Hamburg hat verfügt, dass Inhaber von Urheberrechten bei der Verfolgung von Filesharern von den Zugangsprovidern Auskunft über die Identität des betreffenden Kunden verlangen können. Das Urteil erging in einem Rechtsstreit, den der Rechteinhaber der Musikgruppe Rammstein anstrengte, nachdem er auf einem FTP-Server zwei Rammstein-Titel entdeckt hatte, der ISP sich aber mit Hinweis auf den Datenschutz weigerte, die Identität des Nutzers preiszugeben. In der Urteilsbegründung heißt es allerdings einschränkend, es gebe keinen ausdrücklichen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber ISPs. Das Urteil begründe sich auf eine entsprechende Auslegung des Paragraphen 101a des Urheberrechtsgesetzes.
Demnach können Inhaber von Urheberrechten von denjenigen, die „im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht“ verletzen, Auskunft über „die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke“ verlangen. Ein Herstellen und Verbreiten liege zwar im Falle von Zugangsprovidern nicht vor. Wie „heise-online“ berichtet, sahen die Richter aber in der Bereitstellung des Anschlusses eine öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Musikwerke. Ziel des § 101a des Urheberrechtsgesetzes sei es, „zur effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter“ beizutragen. Daher gelte das Auskunftsrecht auch gegenüber Providern. Da der FTP-Server-Betreiber seine Identität hinter dem Access-Provider verstecken könne, sei dieser Mitstörer und somit zur Auskunft verpflichtet. Auf den Status der Nichtverantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz könne sich der ISP nicht berufen.
Fraglich ist Medienberichten zufolge allerdings, ob andere Gerichte diesem Richterspruch folgen werden. Zumal der Gesetzgeber im zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle ausdrücklich erklärt hat, er wolle „auf eine gesetzliche Regelung von Auskunftsansprüchen gegen Internetprovider“ verzichten.





