Recorded & Publishing

GVL regelt Vergütung für Webradios neu

Die GVL weist Betreiber von Internetradios darauf hin, dass ab April 2005 ein neuer Vergütungstarif greift. Dieser orientiert sich an internationalen Vorbildern und ermöglicht Webcastern zudem den Betrieb im Ausland.

Die GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten weist Betreiber von Internetradios darauf hin, dass ab April 2005 ein neuer Vergütungstarif greift. Die aktualisierte Form der Tantiemenberechnung orientiert sich an internationalen Vorbildern und ermöglicht Webcastern zudem den Betrieb ihrer Angebote im Ausland. Bisher konnte die GVL nur Webcasts in Deutschland lizenzieren, da entsprechende Gegenseitigkeitsverträge mit anderen Gesellschaften fehlten. Darum liefen Webcaster bei Abrufen außerhalb von Deutschland Gefahr, mit Schadenersatzforderungen dortiger Rechteinhaber konfrontiert zu werden.

Durch den Abschluss dieser Gegenseitigkeitsabkommen kann die GVL nun auch so genannte „One-Stop-Deals“ anbieten, die alle Nutzungsvorgänge in den Partnerländern abdecken. Die neuen Vergütungssätze sehen im Normaltarif 0,1 Cent pro Titel und Hörer für kommerzielle Veranstalter vor oder alternativ 0,3 Cent pro Minute und Hörer; nichtkommerzielle Angebote kosten die Hälfte. Die pauschale Mindestvergütung beträgt bei kommerziellen Veranstaltern 1000 Euro pro Jahr und Kanal, wer jedoch mit seinem Angebot weniger als 100.000 Euro pro Jahr erlöst, kommt mit 750 Euro davon.

Nichtkommerzielle Webcaster zahlen nur 500 Euro pro Jahr und Kanal. Wer in seinen Programmen einen Tonträgeranteil von unter 80 Prozent vorweisen kann, reduziert seine Mindestvergütung um 25 Prozent, wer weniger als 60 Prozent Tonträger spielt, bekommt 50 Prozent Rabatt. Mit den neuen Tarifen gelten auch überarbeitete Nutzungsbedingungen für die Lizenznehmer: Betreiber von Webradios müssen sich künftig verpflichten, technologische Maßnahmen zu ergreifen, die das Mitschneiden von Webcasts verhindern. Auch eine Programmvorschau oder eine systematische Wiederholung der Programme ist untersagt.