Recorded & Publishing

Grenzenloses Vergnügen

Wie sieht es mit den Urheberabgaben der „legalen“ Downloadshops aus, die überall wie Pilze aus dem Boden schießen? Wenn sie über Landesgrenzen hinweg operieren, blicken die Urheber oft in die Röhre. Politisches Handeln ist erforderlich.

Die Schiedsstelle beim Deutschen Patentamt hat den Streit zwischen IFPI und GEMA um den Tarif für die mechanische Vervielfältigung entschieden. Die angemessene Vergütung bei der mechanischen Vervielfältigung bildet jetzt den Richtwert für die noch festzusetzende angemessene Vergütung für die Verwertung in digitalen Datennetzen. Doch selbst wenn man sich dann auf einen angemessenen Tarif für Online- beziehungsweise Mobilauswertungen geeinigt hat, bedeutet das noch lange nicht, dass dieser tatsächlich auch abgeführt wird. Genau dieses Problem wird deutlich, wenn man die digitale Auswertung über Ländergrenzen hinweg betrachtet: Ein Content-Aggregator mit Sitz in Deutschland übernimmt zum Beispiel die digitale Distribution der Aufnahmen eines Labels mit GEMA-Repertoire.

Die vom Label lizenzierten Titel werden in Downloadshops verschiedener Territorien angeboten und von End-Usern gegen Bezahlung heruntergeladen. Der Betreiber eines Downloadshops in einem Territorium außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der GEMA lizenziert die Titel weder bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft noch beim Verlag und auch nicht beim Urheber. Dieses Problem taucht nicht nur mit Downloadshops in den USA auf, die generell die Meinung vertreten, sie seien als digitaler Musicstore nicht für die Lizenzierung verantwortlich. Bisher bleibt diese Praxis fast durchweg folgenlos. Denn zunächst befinden sich die Server, von denen Musikwerke in ein Endgerät geladen werden, oft in einem anderen Territorium, als der Sitz der Firma vermuten lässt.

In den USA vertritt die Harry Fox Agency (HFA) wie die GEMA in Übereinstimmung mit der derzeit wohl überwiegenden Rechtsauffassung den Standpunkt, dass der Serverbetreiber als direkter Veranlasser der digitalen Kopie die Rechte zu lizenzieren hat. Zu lizenzieren ist bei der Verwertungsgesellschaft, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Server befindet. Wie soll man jedoch verfahren, wenn die lizenznehmende Betreiberfirma in den USA sitzt, deren Server in Luxemburg und der Schweiz stehen und der Lizenzgeber seinen Sitz in Deutschland hat? Hinzu kommt, dass ein Unterlassen der Lizenzierung erst aufgedeckt werden müsste, bevor man überhaupt tätig werden könnte. Im genannten Beispiel gehen die Urheber praktisch leer aus.

Wollen die Lizenzgeber ihre Kataloge international auswerten, müssen sie die Bedingungen der Lizenznehmer oft akzeptieren. Die Lizenzierungspflicht soll dann in der Lizenzkette weiter nach unten gereicht werden und wird mehr und mehr auf die Content-Aggregatoren und von dort auf die Labels abgewälzt, von denen man sich vorsorglich von allen Ansprüchen der Urheber freistellen lässt. Angesichts der Downloadservices, die sich vor allem im Ausland rasch vermehren und auf spezielle Musiksparten konzentrieren, kann man nur ahnen, wie viele Einnahmen den Urhebern derzeit verloren gehen. Es herrscht dringender Handlungsbedarf, und zwar auf allen Ebenen.

Auf gesetzlicher Ebene müssen Voraussetzungen geschaffen werden, um gegen Downloadshops vorzugehen, die bewusst die Situation ausnutzen und keine Abgaben an die Urheber zahlen. Die Verwertungsgesellschaften müssen die internationale Zusammenarbeit weiter intensivieren, um gemeinschaftlich handlungsfähig zu werden. Und schließlich dürfen die Labels und Content-Aggregatoren keine Verträge akzeptieren, in denen sie selbst für die Lizenzierung an die Urheber, Verlage und Verwertungsgesellschaft verantwortlich gemacht werden.