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Gericht entscheidet über Steuersatz bei Dance-Events

Wenn der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin folgt, sinkt der Mehrwertsteuersatz für bestimmte Techno-Events von 16 auf sieben Prozent.

Wenn der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin folgt, sinkt der Mehrwertsteuersatz für bestimmte Techno-Events von 16 auf sieben Prozent. Laut einer Mitteilung der Kanzlei Härting steht die Entscheidung kurz bevor.

In erster Instanz hatte das Berliner Finanzgericht einer Klage der Mayday GmbH stattgegeben, die gegen einen Steuersatz von 16 Prozent für ihre alljährliche Veranstaltung Mayday in den Dortmunder Westfalenhallen Einspruch erhoben hatte. So gilt bislang für Klassik- wie auch Rock/Pop-Konzerte eine ermäßigte Mehrtwertsteuer von sieben Prozent, während Techno- und House-Events grundsätzlich als „Tanzvergnügen“ ohne künstlerischen Mehrwert behandelt werden, für die 16 Prozent fällig sind.

In erster Instanz bescheinigte das Gericht dem Veranstalter, dass es sich bei der Mayday um ein „Konzert“ handele. Zur Begründung verwiesen die Berliner Finanzrichter darauf, dass die DJs dort „international anerkannte Künstler“ seien, die sich nicht darauf beschränkten, Techno-Musik „abzuspielen“. Die Mayday sei mit einem großen Popkonzert vergleichbar, weil sich das Publikum „vor der Bühne mit Ausrichtung auf die Bühne“ versammle. Entsprechend würde eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofes bedeuten, dass nur Dance-Events mit Konzertcharakter künftig lediglich sieben Prozent zahlen müssten. Dazu erklärt Rechstanwalt Stefan Kaske: „Obwohl es House und Techno seit mehr als 15 Jahren gibt, entdeckt das Steuerrecht erst jetzt die Besonderheiten von Dance-Veranstaltungen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof durch ein klärendes Wort Maßstäbe setzt und den Betroffenen zu Rechtssicherheit verhilft. Schließlich geht es um eine Branche mit Millionenumsätzen.“