Recorded & Publishing

Gericht bestätigt einstweilige Verfügung gegen Heise

Das Oberlandesgericht München hat der Musikwirtschaft in einem Berufungsverfahren den Rücken gestärkt und eine einstweilige Verfügung gegen den Heise-Verlag bestätigt. Ein strittiges Link bleibt untersagt, berichten darf Heise weiter.

Das Oberlandesgericht München hat der Musikwirtschaft in einem Berufungsverfahren am 28. Juli den Rücken gestärkt und eine einstweilige Verfügung gegen den Heise-Verlag bestätigt. Im Streit zwischen dem Hannoveraner Medienunternehmen und den Plattenfirmen geht es um die Berichterstattung über einen Kopierschutzknacker: „Ein Link auf Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen ist nicht zulässig. Hiermit wird die Position der Rechteinhaber bestätigt“, erklärt Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände. „Die Entscheidung ist auch über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung: Hiermit ist geklärt, dass illegale Angebote zukünftig durch Verlinkung nicht zugänglich gemacht werden dürfen.“

Das Oberlandesgericht habe eine entsprechende einstweilige Verfügung des Münchner Landgerichts aus dem März 2005 bestätigt, heißt es beim Bundesverband. Die Entscheidung sei sofort rechtskräftig. Die einstweilige Verfügung untersagt dem Verlag zwar das Setzen eines Links, allerdings hält das Oberlandesgericht laut Bundesverband „den Bericht mit Werbeaussagen über das Tool und eindeutigen Beschreibungen über die Nutzungsmöglichkeiten der illegalen Software noch für zulässig“.

Mehr zum Thema