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GEMA siegt erneut gegen Rapidshare

Das Landgericht Köln hat die von der GEMA im Januar erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen die Betreiber der Dienste rapidshare.de und rapidshare.com bestätigt. Rapidshare kann damit nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Angebote verantwortlich gemacht werden.

Das Landgericht Köln hat die von der GEMA Mitte Januar erwirkten einstweiligen Verfügungen gegen die Betreiber der Dienste rapidshare.de und rapidshare.com bestätigt. Rapidshare kann damit nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Angebote verantwortlich gemacht werden.

„Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nicht Aufgabe der Rechteinhaber sein kann, auf eigene Kosten fortgesetzt Dienste zu kontrollieren, die mit der illegalen Nutzung ihrer Werke wirtschaftlichen Profit erzielen“, erklärte Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. „Von dieser Entscheidung geht zudem eine bedeutende Signalwirkung an alle Dienste aus, die die einzelnen Nutzer dafür einspannen, ein umfassendes illegales Angebot zu schaffen, um am Ende mit diesem Angebot für sich Einnahmen zu generieren.“

Bei dem Urteil handele es sich laut GEMA um eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Rechteinhaber. Sie stelle klar, dass es den Dienstbetreibern bei Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen durchaus zumutbar sei, dafür zu sorgen, dass diese Verletzungen sich nicht wiederholen oder fortsetzen.

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