Der auf für Fragen des Urheberrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am 18. Juni 2015, dass in einer Zahnarztpraxis gespielte Hintergrundmusik, zum Beispiel ein laufendes Radioprogramm, „im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt“, wie es in einer Mitteilung aus Karlsruhe heißt.
GEMA scheitert beim Thema Hintergrundmusik am BGH
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einer Zahnarztpraxis gespielte Hintergrundmusik keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.





