Recorded & Publishing

Forderungskatalog zur Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem digitalen Content

Der Forderungskatalog des IMUC will die Lage der Urheber im Onlinegeschäft verbessern. Die insgesamt zwölf Punkte beschäftigen sich unter anderem mit der Praxis der Onlineabrechnungen und den Lizenzierungen der Plattenfirmen an Dritte.

IMUC-Forderungskatalog zur Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem digitalen Content:

  1. Offenlegung von Abrechnungen dritter Vertriebspartner.

  2. Detaillierte Aufschlüsselung der Zusammensetzung von Kosten hinsichtlich der Abzüge für die digitale Content-Verbreitung.

  3. Anzeige der Internet-Plattformen (Vertriebspartner), über die der jeweilige Content vertrieben wird.

  4. Angabe der Gesamtzahl der Downloads von urhebergeschütztem Content über Internet und mobile Endgeräte inkl. plattformspezifischem Pricing.

  5. Angabe der plattformspezifischen Kopierschutzmechanismen zur Verhinderung der Anfertigung von illegalen Kopien unter Verwendung des branchenüblichen DRM (Digital Rights Management).

  6. Möglichkeit von Realtime-Abfragen über Internet (SSL-Zugang) mit Standard- Browser und Bereitstellung entsprechender Kunden-Login/Logout-Zugänge via Passwort.

  7. Abwicklung der Lizenzierung von Content über moderne IT-Infrastruktur (SSL-Verbindungen, Firewall für Server-Systeme, Hosting der Technik in zertifiziertem Rechenzentrum, Backup-Struktur für tägliche Datenbackups, etc.).

  8. Mindestens quartalsweise, optimalerweise monatliche Abrechnung der Record- Companies gegenüber den Lizenzgebern für digitalen Content.

  9. Keine Pauschalabgeltungen für (Titel-)Kataloge, da die Verwertungen und die daraus resultierenden Vergütungen nicht nachvollziehbar sind. Darüber hinaus klare und nachvollziehbare Vergütungs-und Vertragsstrukturen aus Sicht der Rechteinhaber bei der Einräumung von Abonnements gegenüber Dritten.

  10. Von Rechteinhabern (Künstlern/Produzenten) produzierte Musik darf nicht ohne schriftliches Einverständnis der Rechteinhaber (Künstler/Produzenten) über dritte Verwerter verschenkt werden.

  11. Als Abrechnungsbasis für Erträge aus digitalem Content gelten die Erlöse des Konzernunternehmens, welches die jeweilige Lizenzierung durchführt (keine Reduzierung durch Intercompany-Lizenzierung).

  12. Lizenzierungen der Tonträgerfirmen an Dritte sind als ThirdParty-Geschäft einzustufen. Beteiligungen der Berechtigten sollten „at source“ erfolgen. Eine analoge Anwendung der üblichen – ursprünglich auf den physischen Markt anzuwendenden – Reduzierungen und Preisberechnungen sind überholt.