Wenn es nach der ranghöchsten Urheberrechtsschützerin der USA geht, muss das amerikanische Lizenzierungssystem für den Digitalvertrieb bald grundlegend überarbeitet werden. Die Trennung von mechanischen und Aufführungslizenzen sei „archaisch, ineffizient und ungerecht“, erklärte Marybeth Peters, die in ihrer Funktion als Register Of Copyrights die oberste Instanz in Urheberrechtsfragen ist.
Vor einem Justizausschuss des Repräsentantenhauses sprach sich die Expertin gegen die derzeit gängige Rechtevergabe für Onlinemusik aus. Es passe nicht mehr in die heutige Zeit, dass Musikverlage bei der digitalen Vermarktung von Inhalten zweierlei Lizenzen für ein und dieselbe Komposition vergeben. „Die Trennlinien zwischen Aufführung und Vertrieb verschwimmen immer mehr. Gleichzeitig wachsen Verwirrung und Missbrauch von Rechten in unerträglichem Maße“, sagte Peters. „Das Musikverlagswesen ist die einzige Branche, in der es ein derartiges Problem gibt.“
Zu der Anhörung kam es, weil sich der im November 2006 neugewählte US-Kongress erneut um eine Reform der Zwangslizenz für Verleger nach Section 115 des Copyright Act bemüht. Dieser Passus des US-Urheberrechts besagt, dass Musikverlage Lizenzen für Kompositionen erteilen müssen, die als Tonträger erschienen sind. Peters beklagt dabei, dass es für Lizenznehmer erhebliche Unklarheiten im Gesetz gibt. Onlinemusikdienste wüssten nicht, welche Lizenz sie für den rechtmäßigen Vertrieb von Musik erwerben müssen.
In jüngster Zeit kam es in dieser Frage wiederholt zu Rechtsstreitereien zwischen Urheberrechtsgesellschaften und Onlinediensten. So fordert die für Aufführungsrechte zuständige ASCAP z.B. Tantiemen von Downloadhändlern, während die für mechanische Rechte zuständige Harry Fox Agency Geld für interaktive Streams verlangt. Kritiker sehen darin eine massive Gefahr für Onlinegeschäftsmodelle, da Musikdienste zweimal zur Kasse gebeten würden. „Es ist bekannt, dass sich Lizenzgeber im Digitalsektor nur selten die Chance entgehen lassen, Tantiemen einzutreiben – selbst wenn die Rechtsgrundlage für ihre Forderung bestenfalls dünn ist“, erklärte Marybeth Peters. Es sei daher für den Gesetzgeber unbedingt nötig, Klarheit zu schaffen, um legale Vermarkter vor Copyright-Verfahren zu schützen.
Die Unsicherheiten rühren u.a. daher, dass im Falle von Streams zwar prinzipiell eine Übertragungsform vorliegt, die mit einer Aufführungstantieme vergütet werden muss. Aus technischen Gründen ist es aber bei Streams nötig, digitale Kopien der Musik auf Servern oder auf den lokalen Festplatten der Nutzer zu erstellen. Das kommt einer mechanischen Vervielfältigung gleich. Gleichzeitig definiert der U.S. Copyright Act einen Download nicht eindeutig als einen Verkauf eines „Tonträgers“ oder einer Kopie eines Songs.





