Recorded & Publishing

EU erklärt Verlängerung des Cannes Agreements für rechtsgültig

Die europäischen Verwertungsgesellschaften dürfen Tonträgerfirmen Rabatte gewähren, auch wenn diese pauschal für das gesamte vertretene Repertoire gelten. Zu diesem Ergebnis kam die EU-Wettbewerbskommission nach der Prüfung des im Dezember 2002 erneuerten Cannes-Abkommen.

Die europäischen Verwertungsgesellschaften dürfen Tonträgerfirmen weiterhin Rabatte gewähren, auch wenn diese pauschal für das gesamte vertretene Repertoire und für den gesamten EU-Wirtschaftsraum gelten. Zu diesem abschließenden Ergebnis kam die EU-Wettbewerbskommission nach der Prüfung des im Dezember 2002 erneuerten Cannes-Abkommen zwischen den fünf Major-Musikverlagen (EMI Music Publishing, Sony/ATV, Universal Music Publishing, Warner/Chappell und BMG Music Publishing) und 13 Urheberrechtsgesellschaften (u.a. GEMA; AustroMechana, SUISA, MCPS, Sabam, SGAE und Stemra).

Die Brüsseler Kartellwächter hatten untersucht, ob Passagen des so genannten Cannes Extension Agreements gegen Artikel 81 des EU-Wettbewerbsrechts verstoßen. Das Abkommen zwischen den Verlagen und den Verwertungsgesellschaften beinhaltet eine zentrale Lizenzvereinbarung, die es mechanischen Auswertern – also Plattenfirmen – ermöglicht, sich für Herstellung, Vermarktung und Vertrieb von physischen Tonträgern die Rechte an den betreffenden Werken von einer der 13 Urheberrechtsgesellschaften pauschal zu sichern.

Die Gegenseitigkeitsabkommen zwischen den Societies, die der EU-Kommission im Fall von Lizenzen für die Onlinevermarktung von Musik ein Dorn im Auge sind, stören Brüssel beim Tonträgergeschäft offenbar nicht. Im Gegenteil: Die zentrale Lizenzvereinbarung sei „ein Beispiel dafür, wie Wettbewerb zwischen den Verwertungsgesellschaften bei der Erteilung paneuropäischer Lizenzen zum Nutzen aller Beteiligten funktionieren kann“.

Damit endet die Untersuchung der Kommission, die jedoch darauf hinweist, dass bei Verstößen gegen das Cannes Agreement Strafen drohen. Die EU kann dabei Geldbußen von bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes eines Missetäters verhängen.

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