Mehrere deutsche Musikfirmen haben eine einstweilige Verfügung gegen die Aufstellung von Münzautomaten zum Kopieren von CDs erwirkt. Konkret richtet sich die Verfügung des Landgerichts München gegen einen Importeur, der „CopyCat“-Münzkopierer in Deutschland vertreiben wollte. Das Gericht stellte fest, dass für Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Musik-CDs, die gegen Bezahlung erstellt werden, die Regelungen der Privatkopie nicht anwendbar sind. Die Einstweilige Verfügung wurde von BMG, EMI und Virgin erwirkt, die rechtliche Vertretung hatte die Kanzlei des Münchner Anwalts Johannes Waldorf inne. „Das Aufstellen von Münzautomaten zum CD-Kopieren ist nach deutschem Urheberrecht ohne Zustimmung der Rechteinhaber verboten“, betont Peter Zombik, Geschäftsführer der Deutschen Landesgruppe der IFPI, „Betreiber solcher Automaten sind für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die damit begangen werden. Ein Verstoß gegen die Verfügungen kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.“
“ (17.04.02)





