Das Urteil war allgemein erwartet worden, nachdem der Schlussantrag des Generalanwalts im März diesen Jahres (musikwoche berichtete ausführlich) bereits diese Grundtendenz enthielt. Demnach ist die bisherige Regelung, dass ausländische Künstler pauschal auf die Bruttogage besteuert werden und im Gegensatz zu ihren deutschen Kollegen die Kosten nicht in Abzug bringen können, nicht rechtens. Sie verstoße gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung und damit gegen EU-Recht. Mit einer Ausnahme: Wenn die pauschale Besteuerung nicht höher ist als die Besteuerung nach der progressiven Einkommensteuertabelle, bleibt die pauschale Besteuerung.
Eine Abfuhr erteilte das Gericht dem Bestreben, auch einen Steuerfreibetrag für die Einnahmen ausländischer Künstler in Deutschland einzuführen. Die Frage ist jetzt, wie es nach dem Urteil weitergeht. Laut Rechtsanwalt Harald Grams, zusammen mit seinem holländischen Kollegen Dick Molenaar Initiator der seit 1996 laufenden Klage, muss die Bundesregierung jetzt kurzfristig der EU-Kommission mitteilen, wie sie die Regelung umzusetzen gedenkt. Die Kommission prüft dann den Vorschlag. Kommt von der Bundesregierung keine Reaktion, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. „Ich denke, dass wir die neue Regelung bis zum 1. Januar 2004 als Gesetz in Deutschland haben werden“, gibt sich Grams vorsichtig: „Aber da spielt immer das Prinzip Hoffnung mit.“ Im Moment müssten ausländische Künstler bei den Finanzämtern ihrer Auftrittsorte einen Antrag auf einen Vergleich ihrer Besteuerung mit der Einkommenssteuer-Grundtabelle stellen. Grams wünscht sich einen bundesweit einheitlichen Ansprechpartner bei den Behörden für die Besteuerung ausländischer Künstler.
In einer ersten Stellungnahme hat Jens Michow, Präsident des Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (IDKV) das Urteil als „bahnbrechend“ bezeichnet. „Die deutschen Finanzämter werden nun mit erheblichen Rückzahlungen rechnen müssen, denn letztlich sind in zahlreichen Fällen aufgrund der rechtswidrigen Praxis zuviel Steuern gezahlt worden“.
Mehr zum Thema Das Urteil im Volltext (21. März)





