Recorded & Publishing

BVMI sieht Vcast-Spruch des EuGH als Baustein in Sachen Streamripping

Im Zwist zwischen Vcast und dem TV-Sender RTI entschied der Europäische Gerichtshof, dass sich die Betreiber des Onlinevideorecorders nicht auf die Privatkopie berufen können. Beim Bundesverband Musikindustrie begrüßt man das als Fingerzeig in der Value-Gap-Diskussion.

Im Zwist zwischen den englischen Vcast-Betreibern und dem italienischen Fernsehsender Reti Televisive Italiane (RTI) hatte ein Gericht in Turin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen angerufen. Die Luxemburger Richter entschieden nun kürzlich, dass sich die Betreiber des Onlinevideorecorders nicht auf Fragen der Privatkopie berufen können: Die Weiterverbreitung durch Vcast stelle eine „von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe“ dar, für die somit „eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden“ müsse, heißt es in einer Mitteilung des EuGH (pdf) zum Urteil mit dem Aktenzeichen C-265/16. „Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.“

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