Der Bertelsmann AG wird die Klage von US-Firmen auf Schadensersatz in Höhe von 17 Mrd. Dollar wegen ihres Napster-Engagements erst einmal nicht zugestellt: Das Bundesverfassungsgericht (BVG) verbot in einer Einstweiligen Anordnung zunächst die Zustellung aus Amerika. Die Zustellung ist nach internationalem Recht Grundstein für einen späteren Prozess und impliziert die spätere Anerkennung des Urteils. Vereinfacht gesagt: Wird die Klage aus Amerika in Gütersloh zugestellt, muss der Konzern im Falle einer Niederlage das Urteil annehmen. Das haben die Anwälte der Bertelsmann AG nun hinausgezögert: Der Zweite Senat des BVG untersagte dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf für die Dauer von sechs Monaten die Annahme der Klage. Das OLG hatte in der Vergangenheit bereits eine Zustellung der Klage angeordnet, Bertelsmann verweigerte allerdings die Annahme, legte Beschwerde beim OLG ein, scheiterte und rief das BVG an. Bis die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, will das BVG die Verfassungsmäßigkeit der Klage endgültig überprüfen.
Bertelsmann fährt in seiner Begründung der Annahmeverweigerung schwere juristische Geschütze auf: So verletze die Klage gleich drei Paragraphen des Grundgesetzes: Artikel 2 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Artikel 12 (Recht auf freie Berufswahl) und Artikel 14 (Recht auf Gewährleistung des Eigentums). Das BVG merkt zudem an: „Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung den Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen.“ Die Aussetzung der Zustellung für die Dauer von sechs Monaten berge für die amerikanischen Kläger – unter anderem Universal und EMI – keine „unwiderbringlichen Rechtsnachteile“.
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