Ein Kläger ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen den Einsatz von Kopierschutzmechanismen auf CDs und DVDs gescheitert. Das Gericht erklärte sich für nicht zuständig, da der Kläger zunächst zivilrechtliche Schritte habe einleiten müssen. Eine besondere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, die den direkten Weg vor das Verfassungsgericht geebnet hätten, konnten die Karlsruher Richter nicht ausmachen.
Dafür äußerten sich die Verfassungshüter in ihrer Urteilsbegründung ergänzend zum Thema Kopierschutz und Urheberrecht. Sie lehnten eine grundsätzlich Erörterung des Rechts auf eine digitale Privatkopie ab, ergänzten aber, es könne „dahingestellt bleiben, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt oder ob die Kopierschutzregelungen – wofür vieles spricht – lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG sind“.





