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Bund verfügt Übergangsregelung zur Ausländersteuer

Das Bundesfinanzministerium hat eine vorläufige Regelung in Sachen Ausländersteuer bekannt gegeben. Damit reagiert die Behörde auf ein , der im Juni die Ausländersteuer für mit dem EU-Recht nicht vereinbar erklärt hatte. Bis zu einer endgültigen gesetzlichen Regelung gilt nun das sogenannte vereinfachte Erstattungsverfahren.

Was dies in der Praxis bedeutet, erläutert Rechtsanwalt Ulrich Poser von der Mertin Rechtsanwälte Steuerberater in einem Online-Beitrag für musik.woche:

„Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vom 12. Juni 2003 verstoßen die Vorschriften über die Besteuerung ausländischer Künstler teilweise gegen EU-Recht. Der Gesetzgeber hat somit die Aufgabe nachzubessern.

Nach mehreren Sitzungen Ende August 2003 hat das Bundesministerium der Finanzen aufgrund des EuGH-Urteils vom 12.06.2003 nunmehr entschieden, dass für die Anwendung des vereinfachten Erstattungsverfahrens abweichend von Paragraf 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nun erst einmal nicht mehr Voraussetzung ist, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Niedergeschrieben ist dies im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2003, welches nachfolgend erläutert wird.

Die Steuer wird nunmehr auf Antrag erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach Paragraf 32a Abs. 1 EStG (Einkommensteuertarif) auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte bzw. bei Anwendung des Steuersatzes nach Paragraf 23 Abs. I KStG auf die Einkünfte zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt.

Bei mehreren Auftritten in einem Kalenderjahr sind für den Vergleich mit der Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger sämtliche im Inland steuerpflichtigen Einkünfte einzubeziehen, die bis zur Antragsstellung entstanden sind und dem Steuerabzug nach Paragraf 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen, selbst wenn für sie aufgrund der Bestimmung des Paragraf 50a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 EStG (Milderungsregelung) ein Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist.

Für diese Einkünfte abgeführte Steuerabzugsbeträge sind zu berücksichtigen. Bei in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Auftritten, wie Veranstaltungsreihen, ist nur ein Antrag einzureichen. Die Steuererstattung ist um bereits erstattete Beträge zu kürzen.

Die übrigen Vorschriften zum vereinfachten Erstattungsverfahren sowie zur Durchführung des Steuerabzugs nach Paragraf 50a Abs. 4 EStG bleiben hiervon unberührt. Im Steuerabzugsverfahren kann sich der Schuldner der Vergütungen nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem – durch das BMF-Schreiben vom 24.10.2003 erweiterten – vereinfachten Steuererstattungsverfahren nach Paragraf 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG berufen.

Die Anwendung des BMF-Schreibens vom 24.10.2003 ist nicht auf Steuerpflichtige beschränkt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden (vgl. www.bundesfinanzministerium.de).

Keine Lösung des Problems!

Der Rückgriff auf das vereinfachte Erstattungsverfahren kann nur eine Interimslösung bis zu der seit geraumer Zeit überfälligen Gesetzesänderung darstellen.

Dies folgt schon aus der Tatsache, dass das sich sog. vereinfachte Erstattungsverfahren in der Praxis bislang nur in seltenen Ausnahmefällen bewährt hat und aufgrund seiner Nicht-Praktikabilität „kompliziertes Erstattungsverfahren“ heißen sollte.

Abgesehen davon, dass es sich für Künstler als schwierig gestaltet, ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters (wodurch stets zusätzliche Kosten verursacht werden) vorstehende Berechnungen anzustellen, erwies und erweist sich die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in der Praxis als schwierig:

  • Belege über Aufwendungen im Original,
  • Verträge, die die rechtliche Grundlage der Darbietung bilden (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie),
  • die Steuerbescheinung nach Paragraf 50a Abs. 5 EStG (Bescheinigung über die abgeführte Steuer) im Original.

Angesichts der erwiesenen Unfähigkeit des deutschen Gesetzgebers, Gesetzestexte – und dies gilt insbesondere für den Bereich des Steuerrechts – knapp, klar und verständlich zu gestalten, muss ernsthaft bezweifelt werden, dass der Gesetzgeber die Rüge aus Luxemburg zum Anlaß nimmt, endlich eine branchengerechte leicht umsetzbare Lösung der Thematik „Ausländersteuer“ zu schaffen. Die jetzige Rechtslage ist nicht branchengerecht weil nicht praktikabel.

Bleibt nur zu hoffen, dass die Lobbyarbeit der diversen Branchenverbände endlich zur Schaffung klarer und insbesondere praktikabler gesetzlicher Vorschriften führt. Nur wenn Gesetze geschaffen werden, die auch für Künstler verständlich und umsetzbar sind, kann sich die jetzige verfahrene Situation verbessern.“