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Begrenzte Veranstaltungshaftung für Hörschäden

Das Landgericht Hamburg brachte Klarheit in die Veranstaltungshaftung wegen etwaiger Hörschäden. In einem Urteil vom 8. Juli wies es die Klage auf Schmerzensgeld eines Konzertbesuchers wegen angeblicher Hörschäden ab.

Das Landgericht Hamburg brachte Klarheit in die Veranstaltungshaftung wegen etwaiger Hörschäden. In dem Urteil vom 8. Juli wies es die Klage auf Schmerzensgeld eines Konzertbesuchers wegen angeblicher Hörschäden ab. Denn der Veranstalter konnte nachweisen, dass die Lautstärke des betreffenden Konzerts die erlaubten Grenzwerte nicht überschritten hatte.

„Wir sind erfreut über die Entscheidung des Landgerichts Hamburg“, teilte der Branchenanwalt Dr. Johannes Ulbricht von der Kanzlei Rechtsanwälte Michow mit, die in diesem Verfahren den beklagten Konzertveranstalter vertrat. Durch dieses Urteil „werden Konzertbesucher weiterhin vor unverantwortlichen Veranstaltern geschützt, während die sorgfaltsgemäß handelnden Veranstalter vor dem Risiko missbräuchlicher Klagen geschützt werden“, so der Anwalt weiter.

Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts: Wenn ein Konzertbesucher bei einem Konzert, das innerhalb der erlaubten Grenzwerte für Lautstärke abgehalten wird, dennoch einen Hörsturz erleidet, so sei dies auf eine anlage- oder stressbedingte Überempfindlichkeit zurückzuführen. Für eine solche Überempfindlichkeit haftet der Konzertveranstalter laut Gericht nicht.

Urteil / Aktenzeichen: LG HH 318 O 281 / 02