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„Ausländersteuer“ bleibt, wird aber abgeschwächt

Der Kampf deutscher Veranstalter und Rechtsanwälte gegen die sogenannte „Ausländersteuer“ geht in eine neue Runde: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird im Sommer aller Voraussicht nach ein Urteil fällen, das eine deutliche Verbesserung für ausländischer Künstler vorsieht.

“Wir sehen ein sehr deutliches Licht am Ende des Tunnels“, erklärt der Bielefelder Rechtsanwalt Dr. Harald Grams, der gemeinsam mit seinem Kollegen Dick Molenaar aus Rotterdam den Fall seit 1996 betreut. Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Philippe Léger, dürfen künftig auch ausländische Künstler ihre Gagen mit den Kosten verrechnen und müssen nur den Nettoertrag versteuern. Bislang zählt im Gegensatz zu ihren deutschen Kollegen die Bruttogage. Die neue Regelung hätte eine erhebliche Verringerung der Steuerlast zur Folge. Grams blickt dem Urteil sehr zuversichtlich entgegen, denn bisher sei „in 90 Prozent aller Entscheidungen das Gericht der Meinung des Generalanwalts gefolgt“.

Um die mitunter komplizierten rechtlichen Aspekte der „Ausländersteuer“ zu verstehen, lohnt ein Blick zurück auf die Wurzeln der juristischen Auseinandersetzung. Im Jahr 1996 spielt der Schlagzeuger Arnoud Gerritse einen Auftritt in Berlin, erhält dafür rund 3000 Euro Honorar und muss laut dem damals gültigen Satz pauschal 25 Prozent Ausländersteuer in Höhe von rund 750 Euro an den Staat abtreten. Gerritse hatte in diesem Jahr keine weiteren Auftritte. Wäre der Schlagzeuger nicht Holländer, sondern Deutscher, müsste er dank des Steuerfreibetrags von rund 6000 Euro pro Jahr keinerlei Steuer bezahlen; er könnte jedoch, falls er den Freibetrag überschreitet, seine Kosten von der Bruttogage abziehen und die reine Nettogage versteuern und zudem in den Genuß der Steuerprogression kommen. Molenaar und Grams greifen den Fall auf, klagen auf Gleichbehandlung und bringen den Fall über das Finanzgericht Berlin bis nach Luxemburg vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Dem EuGH liegt der Fall mit dem Aktenzeichen C-234/01 vor, in dem eine potenzielle Ungleichbehandlung der ausländischen Künstler bei der Besteuerung nach §49 des EG-Vertrags („Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind verboten“) gerügt wird. Weitere Jahre vergehen, bis der Schlussantrag des Generalanwalts Philippe Léger am 13. März 2003 veröffentlicht wird: Léger argumentiert unmissverständlich, dass das Recht für deutsche Künstler, den Nettogewinn zu versteuern, auch für ausländische Musiker gelten müsse. Eine andere Regelung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Generell sei es aber erlaubt, so Léger, dass ein Land seine Bürger anders besteuere als Ausländer, womit er beispielsweise auf die Steuerprogression und den Grundfreibetrag für Deutsche anspielt. Fällt das EuGH das erwartete Urteil, muss die Bundesregierung in Absprache mit der EU-Kommission ihre Gesetze ändern. Laut Grams müssen ausländische Künstler dies aber nicht abwarten, sondern können bereits ab der Urteilsverkündung eine Besteuerung ihrer Nettoeinkünfte einfordern.