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Alles, was Recht ist: Wer schuldet wem was?

Der Hamburger Rechtsanwalt Jens Michow, Kanzlei Rechtsanwälte Michow, erläutert, wie sich die Änderungen des Umsatzsteuerrechts auf die Veranstaltungswirtschaft auswirken.

Das Steueränderungsgesetz 2001 hat der Veranstaltungsbranche neben bedeutenden Erleichterungen bei der beschränkten Steuerpflicht auch erhebliche Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen beschert. Der Gesetzgeber hat damit einen weiteren Schritt in der Umsetzung der sechsten EU-Richtlinie und steuerrechtlichen Harmonisierung des Binnenmarktes unternommen.

  1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Gemäß der neu eingefügten Vorschrift des § 13b Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet mit Wirkung zum 1. Januar 2002 nicht mehr der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Verpflichtet also ein inländischer Veranstalter oder eine Agentur zum Beispiel einen ausländischen Künstler, schulden nicht der Künstler sondern der Veranstalter beziehungsweise die Agentur gemäß § 13 b Abs. 2 UStG die auf die Leistung des Künstlers anfallende Umsatzsteuer. Diese Neuregelung greift nicht nur bei Honorarzahlungen an Künstler, sondern bei sämtlichen Vergütungen, die an ausländische Dienstleister oder Werklieferanten gezahlt werden. Sie führte zwangsläufig dazu, dass die bisher in § 52 Abs. 2 Umsatzsteuerdurchführungs-verordnung (UStDV) normierte sog. „Nullregelung“ obsolet und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2002 abgeschafft wurde. Konsequenz der Nullregelung war: Man konnte es immer dann unterlassen, Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn der Leistungsempfänger grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt war, wenn ihm der Unternehmer aber keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit verschaffte, indem er keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellte.

Vielen Empfängern von Leistungen ausländischer Unternehmer war infolge dieser Praxis kaum noch bewusst, dass auch die inländischen Umsätze ausländischer Unternehmer in Deutschland grundsätzlich steuerbar sind. Für alle Unternehmen, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bedeutet die neue Rechtslage zwar keine finanzielle Mehrbelastung, aber einen nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. In den zum Jahresanfang erschienenen neuen Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist sowohl die neuerdings nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als auch der sich aus ausländischen Werklieferungen und sonstigen Leistungen ergebende Vorsteueranspruch zu beziffern. Darüber hinaus obliegt es dem Leistungsempfänger, den anzuwendenden Umsatzsteuersatz zu benennen (16 beziehungsweise 7 Prozent, gegebenenfalls auch Steuerfreiheit). Diese Entscheidung setzt angesichts der vielfältigen Ausnahmen zum Regelsteuersatz eine profunde Kenntnis des Umsatzsteuerrechts voraus. Denn wer weiß schon genau, wann denn zum Beispiel bei der Verpflichtung von Künstlern der ermäßigte oder wann der Regelsteuersatz Anwendung findet?

Unternehmen, die mit ihren Umsätzen steuerbefreit sind, werden bei der Vergütung für ausländische Werklieferungen und sonstige Leistungen auch zukünftig mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer belastet. Während steuerbefreite Unternehmer bis zum 31. Dezember 2001 für fremde Umsatzsteuerschuld hafteten, sind sie nun unmittelbarer Steuerschuldner der auf die Vergütung des ausländischen Unternehmers anfallenden Umsatzsteuer. Und wer hofft, um die Steuerschuld herumzukommen, weil es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 I UStG handelt, wird enttäuscht. Beim Empfang ausländischer Lieferungen und sonstiger Leistungen ist nämlich gemäß § 13 b Abs. 5 UStG die ansonsten bestehende umsatzsteuerrechtliche Begünstigung von Kleinunternehmern ausgeschlossen. Der Leistungsempfänger schuldet also in jedem Fall die Steuer. Obwohl die gesamte Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungempfängers Teil der Harmonisierungsbestrebungen des europäischen Binnenmarktes ist, drängt sich die Frage auf, ob hierin im Hinblick auf Unternehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten nicht ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt.

  1. Steuerschuldnerschaft reduziert Bemessungsgrundlage

Erhebliche Auswirkungen hat die Änderung der Schuldnerschaft der Umsatzsteuer auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige. Bekanntlich galt bis zum 31. Dezember 2001 auch die auf Umsätze ausländischer Unternehmer anfallende Umsatzsteuer als Teil der Bemessungsgrundlage, da sie rein steuerrechtlich Teil der Einnahme des beschränkt Steuerpflichtigen war. Dies führte dazu, dass mit der so genannten Ausländersteuer regelmäßig die Besteuerung einer Steuer stattfand, zudem einer Steuer, die in Konsequenz der Nullregelung überhaupt nicht mehr im Bewusstsein der Vertragspartner auftauchte, da der Leistungsaustausch unterbleiben durfte. Mit diesem Spuk ist es nun vorbei. Die Umsatzsteuer für Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer ist seit 1. Januar 2002 nicht mehr Teil der Einnahme des beschränkt Steuerpflichtigen. Allein dadurch wurde die Steuerlast der beschränkten Steuerpflicht erheblich reduziert.

  1. Anforderungen an die Rechnungstellung

Bedeutende Änderungen brachte das Steueränderungsgesetz 2001 bezüglich der Anforderungen an den Inhalt von Rechnungen. Seit 1. Juli 2002 muß gemäß § 14 Abs. 1a UStG der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer angeben. Damit ist nicht etwa die europaweit geltende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern die inländische Steuernummer gemeint. Die Vorschrift, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, bleibt auf Umsätze für Lieferungen innerhalb der EU beschränkt. Auch bei der Berechnung sonstiger Leistungen ausländischer Unternehmer muss sie nicht angegeben werden. Zahlreiche Verbände haben in den vergangenen Monaten dazu aufgerufen, diese Bestimmung zu boykottieren, da sie Verletzungen des Steuergeheimnisses Tür und Tor öffne. So könne sich unter dem Namen eines Gläubigers und unter Nennung der auf der Rechnung ausgewiesenen Steuernummer jeder Rechnungsempfänger gegenüber dem Finanzamt legitimieren, um dort Informationen zum Beispiel über die Steuersituation und letztlich auch über die Einkommensverhältnisse des Vertragspartners zu erhalten. Nachdem die Finanzämter zugesichert haben, sie würden die telefonische Herausgabe von Informationen von der Beantwortung weiterer persönlicher Daten abhängig machen, scheint sich die Aufregung gelegt zu haben.

  1. Inländische Umsätze ausländischer Unternehmer

Führt ein ausländischer Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13 b Abs.1 UStG aus, für die der Leistungsempfänger, wie oben dargestellt, die Steuer schuldet, ist auch er gemäß § 14 a Abs. 4 Satz 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. Allerdings muss (und sollte) die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden (§ 14 a Abs. 4 Satz 3 UStG). Geschieht dies dennoch, hätte dies den erheblichen Nachteil, dass auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG wäre. Überdies schuldete im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer dieser gemäß § 14 Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag selbst. Neben den üblichen Anforderungen (vergleiche § 14 Abs. 1 Nr. 1-6 UStG) ist auf der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14 a Abs. 4 Satz 2 UStG).

Fehlt der Hinweis, wird der Leistungsempfänger aber nicht von der Steuerschuldnerschaft entbunden. Besonders in Fällen internationaler Zusammenarbeit in der Veranstaltungsbranche ist es häufig nicht zuletzt aufgrund sprachlicher Barrieren äußerst schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, vom Unternehmer eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung zu erhalten. Hierauf kann aber verzichtet werden, da gemäß § 14 Abs. 4 UStG als Rechnung z.B. auch der Vertrag zwischen den Parteien anerkannt wird. Rechnung ist gemäß dieser Vorschrift jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein sonstiger Dritter (zum Beispiel ein Agent) über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Gemäß § 14 Abs. 5 UStG gilt als Rechnung auch eine Gutschrift, die der Leistungsempfänger dem Unternehmer erteilt.