Musik

Rechtliche Aspekte des Digital Rights Management

Die juristische Seite ist beim Digital Rights Management mehr als nur ein lästiger Stolperstein. Sie hat die Funktion, verlässliche und berechenbare Rahmenbedingungen zu schaffen. Rechtsanwalt Dr. Johannes Ubricht, der Justiziar des IDKV Bundesverbands der Veranstaltungswirtschaft, weist auf einige grundsätzliche Fragen beim Umgang mit DRM hin.

Gerade weil beim Digital Rights Management alles möglich ist, was denkbar ist, droht die Planungssicherheit verloren zu gehen, die man für die Investition in Innovationen braucht. Bei dem herkömmlichen Musikvertrieb hatte das Recht eine vergleichsweise geringere Bedeutung, denn die Rahmenbedingungen ergaben sich teils aus den Beschränkungen und Sachzwängen der materiellen Datenträger, teils aus der langfristig gewachsenen Arbeitsteilung innerhalb der Branche. Im Internet fehlen diese konstanten Größen, es droht nur noch Variablen zu geben. Und eine Formel, die ausschließlich aus Variablen besteht, ist bekanntlich praktisch unbrauchbar. Der Begriff „Digital Rights Management“ (DRM) bezeichnet Kopierschutztechnologien, durch die sich die Nutzung und die Weitergabe von digitalen Daten an bestimmte Bedingungen knüpfen lassen. Damit lassen sich die klassischen Geschäftsmodelle der Musikbranche – also der Vertrieb von Singles oder CDs – im Internet abbilden.

Es lassen sich aber ebenso gut völlig neue Geschäftsmodelle entwickeln, die Verkauf, Verleih und Werbefinanzierung auf jede vorstellbare Weise miteinander verbinden. Die kopiergeschützten Inhalte können vom Publikum auch beliebig weitergegeben werden (zum Beispiel über Tauschbörsen), ohne dass der Kopierschutz hierdurch seine Wirkung verliert (Superdistribution). Die Einführung von DRM ist eine Aufgabe, die ökonomische, technische und juristische Aspekte verbindet. Diese drei Bereiche dürfen nicht isoliert voneinander gesehen werden, sondern weisen starke Wechselbeziehungen zueinander auf.

Man kann also kein ökonomisches Konzept für den Vertrieb von DRM-geschützter Musik entwickeln, ohne sich dabei zwangsläufig auch bis zu einem gewissen Grad mit der technischen Infrastruktur und den rechtlichen Rahmenbedingungen zu befassen. Wie eng Recht und Technik ineinandergreifen, zeigt die EU-Urheberrechtsrichtlinie: In deren Artikel 6 ist geregelt, dass das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen rechtswidrig ist. Technische Schutzmaßnahmen bezwecken, die digitalen Daten mittels Kryptographie an einen bestimmten materiellen Datenträger oder eine bestimmte Hardware zu binden. Auch Hilfsmittel zur Umgehung (wie zum Beispiel bestimmte CD-Brenner-Softwareprogramme) sind rechtswidrig.

Ein rechtswidriges Hilfsmittel zur Umgehung der Schutzmaßnahmen ist ein Produkt bereits dann, wenn unter Hinweis auf die Möglichkeit, Raubkopien zu ziehen, für dieses Produkt geworben wird. Auch wenn der Hauptanwendungszweck eines Produkts in der Kopierschutzumgehung liegt, ist es ein rechtswidriges Hilfsmittel im Sinn dieser Richtlinie. Das absichtliche Entfernen von Wasserzeichen wird in Artikel 7 der Richtlinie für rechtswidrig erklärt. Ebenso die Weiterverbreitung der vom Wasserzeichen bereinigten Daten. Wasserzeichen verhindern nicht das Kopieren an sich, aber sie erleichtern das Aufspüren von Raubkopien in öffentlichen Räumen wie dem Web oder Tauschbörsen. An den Regelungen in Artikel 6 und 7 fällt auf, dass ihr konkreter Anwendungsbereich davon abhängt, welche technischen Schutzvorkehrungen entwickelt und eingesetzt werden. Man kann sagen, dass die Technik den Wirkungsbereich des Rechts definiert.

Während inzwischen ausgesprochen preiswerte DRM-Lösungen am Markt sind, scheitert ihr Einsatz oft noch an rechtlichen Unsicherheiten. Viele Labels sind sich nicht sicher, ob sie die hierfür erforderlichen Rechte aufgrund der bestehenden Verträge mit ihren Künstlern erworben haben. Das kann davon abhängen, ob DRM als eine neue eigenständige Nutzungsart oder als digitales Substitut bekannter Nutzungsarten anzusehen ist. Diese bislang noch ungeklärte Frage lässt sich nicht für die DRM-Nutzung generell beantworten, sondern nur für den konkreten Einzelfall. Denn durch DRM lassen sich viele Spielarten beziehungsweise Zwischenstufen zwischen bekannten Nutzungsarten wie Rundfunksendung, Verkauf und Verleih ebenso realisieren wie völlig neue Verwertungsformen. Es drohen deshalb Konflikte mit bestehenden Verträgen.

Man muss auch darauf aufpassen, ob Rechte nur territorial begrenzt eingeräumt wurden und deshalb beim DRM-Vertrieb über das weltweite Internet ein Konflikt mit einem ausländischen Konkurrenten droht. Unklarheit besteht auch bei der Frage, ob und gegebenenfalls welche GEMA-Tarife anzuwenden sind. Und erst recht darüber, ob mit Forderungen seitens der GVL oder gar ausländischer Verwertungsgesellschaften gerechnet werden muss. Auch Kooperationsverträge mit Vertriebspartnern müssen kritisch daraufhin durchgesehen werden, ob Exklusivitätsvereinbarungen dadurch verletzt werden können, dass das Label durch den Einsatz von DRM den Vertrieb über das Internet selbst in die Hand nimmt. Im Auge behalten muss man auch den Datenschutz. Für E-Commerce-Webseiten und damit auch für DRM-Angebote im Internet gibt es zudem bestimmte inhaltliche Anforderungen (unter anderem §§312c, 312e BGB). Aber mit der richtigen Mischung aus Pragmatismus und Weitsichtigkeit lassen sich diese Konfliktpotenziale entschärfen, um den Weg frei zu machen.

Die Kanzlei Michow Rechtsanwälte veranstaltet gemeinsam mit Willms Buhse, einem Experten für die technischen und ökonomischen Seiten von DRM, ein zweitägiges Seminar zu diesem Thema am 17. und 18. Oktober in Berlin. Nähere Informationen und ein Online-Anmeldeformular findet sich unter www.findout-seminare.de