Viel hat sich der Gesetzgeber in den vergangenen Jahrzehnten ausgedacht, um alle erdenklichen Steuertatbestände zu erfassen und so weit wie möglich auszuschöpfen. Im Bereich der „Ausländersteuer“ begann es damit, dass der „Ausländerbesteuerung“ nicht nur Gagen an ausländische Künstler unterworfen wurden, sondern mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG des Einkommensteuergesetzes auch Honorare an ausländische Produktionsgesellschaften. Dabei wurde geregelt, dass der Betriebsausgabenabzug – im Gegensatz zur sonstigen Steuersystematik – unzulässig und der inländische Honorarschuldner (zum Beispiel der Veranstalter oder die Konzertdirektion) Haftungsschuldner für die Steuern der ausländischen Künstler und Produktionsgesellschaften ist.
„Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber“
Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche Bruttobesteuerung ausländischer Künstler mit Urteil vom 3. Oktober 2006 für rechtswidrig erklärt und entschieden, dass Veranstalter die „Ausländersteuer“ nur noch auf den Gewinn des Künstlers zu entrichten haben. Rechtsanwalt Ulrich Poser kommentiert das Urteil.



