Musik

Kritik an der Muster-Versammlungsstätten-Verordnung

Veranstaltungswirtschaft vermisst Sachverstand

Die Verbände, darunter auch die Deutsche Theatertechnische Gesellschaft (DTHG) sowie der Verband für Licht-, Ton- und Veranstaltungstechnik (VPLT), kritisieren vor allem drei Punkte. Bis spätestens Ende Mai soll eine Arbeitsgruppe, bestehend aus je zwei Vertretern der vier Verbände, Änderungsvorschläge vorlegen. Eile ist geboten, denn Nordrhein-Wesfalen will als erstes Bundesland bereits zum 15. Juni die Muster-Versammlungsstätten-Verordnung in Landesrecht umsetzen. IDKV-Präsident Michow befürchtet, dass weitere Bundesländer nachziehen.

Als eine der Ursachen für die Neuregelung der Verordnung sieht er die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland: Die Austragungsorte müssen bis dahin auf einen einheitlichen baulichen Zustand gebracht werden. Dabei sei die alte Versammlungsstätten-Verordnung, die im Wesentlichen nur bauliche Fragen geregelt habe, durch weitreichende Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungsdurchführungen ergänzt worden. „Leider sind die Veranstalterverbän- de, wie es ja bei gesetzlichen Neuregelungen häufig der Fall ist, zu keiner Zeit um eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf gebeten worden“, ärgert sich Michow.

Er stellt aber klar: „Unseren Mitgliedern, den deutschen Tournee- und örtlichen Veranstaltern, liegt die Sicherheit von Spielstätten und Konzertveranstaltungen vorrangig am Herzen. Daher steht außer Frage, dass wir eine Verordnung, die entsprechende Sicherheitsauflagen regelt, grundsätzlich begrüßen.“ Die vorliegende Verordnung hat aber laut Michow den Fehler, dass sie zu sehr generalisiert. Im Übrigen zeigten einige Bestimmungen deutlich, wie wenig vom fachlichen Sachverstand der Veranstaltungswirtschaft in die Verordnung eingeflossen sei.

Die Hauptkritikpunkte der Verbände

· Abschrankungen: Die neue Verordnung schreibt, um Gefahren zu vermeiden, bis zu 22 Meter große Abstände zwischen Künstler und weiten Teilen des Publikums vor

· Rechtliche Verantwortung: Die Verantwortlichkeiten von Hallenbetreibern und Veranstaltern sind zu unklar geregelt – vor allem im Hinblick auf die angesichts der Internationalität des Veranstaltungsgeschäftes zahlreichen weiteren Beteiligten

· Umnutzung: In der neuen Verordnung ist die Umnutzung von ungewöhnlichen Orten (zum Beispiel: Tropfsteinhöhle, historische Bauten) für Konzertveranstaltungen nicht mehr vorgesehen und damit faktisch unmöglich