Musik

Im Gespräch: Jens Schippmann, Anwalt Kamin & Wilke

Bei der juristischen Auseinandersetzung mit den Anbietern von Klingeltönen, die anfangs in einer rechtlichen Grauzone operierten, spielte der Hamburger Anwalt Jens Schippmann eine zentrale Rolle. Im Gespräch mit musikwoche.de verriet er, wie sich die Situation für Anbieter auf der einen und Autoren, Künstler und Musikverlage auf der anderen Seite seitdem geändert hat.

musikwoche.de: Wie begann der Rechtsstreit um Handyklingeltöne? Jens Schippmann: Auf einer Weihnachtsfeier von Yo Mama’s Recording Company im Dezember 2000. Der Geschäftsführer von Yo Mama, der Manager und Mitglieder der Band Fettes Brot fragten mich, ob ich von Klingeltönen schon gehört hätte und was ich davon halte. Ich verneinte und habe nach kurzer Erläuterung spontan geantwortet, dagegen vorzugehen sei juristisch ein „Selbstgänger“, da so ziemlich alle Schutzrechte der Autoren verletzt werden, die man im Urheberrecht verletzen könne. Ich ahnte nicht im Ansatz, was aus dieser spontanen Bemerkung folgen sollte.

mw: Wie ging es weiter? Schippmann: Kurze Zeit später erhielt ich den Auftrag – zunächst für Fettes Brot und Das Bo – gegen Anbieter vorzugehen, dann kamen auch Telemedia für Die Dritte Generation und Bishop Songs mit Axel Breitungs „The Spirit Of The Hawk“ hinzu. Während unserer Recherchen erfuhren wir, daß Fans sich schon beschwerten, über 0190- Mehrwertnummern mit Preisen von bis zu 15 Mark je Ton abgezockt zu werden. Die Fragen kamen auf, ob die Künstler und Autoren sich daran bereicherten. Wir bereiteten erste Abmahnungen vor und erwirkten erste einstweilige Verfügungen gegen Anbieter. Es wurde schnell klar, dass die Urheberrechtskammer des Landgericht Hamburg die Situation genauso sah wie wir.

mw: Welchen Eindruck hatten Sie von der Situation? Schippmann: Zunächst wussten wir gar nicht, welches wirtschaftliche Ausmaß hinter der Verbreitung von Klingeltönen steckte. Unser erster Eindruck war, dass Abzocker mit 0190-Nummern den Fans so viel Geld aus der Tasche zogen, dass das Taschengeld knapp wird und die Fans keine CDs mehr kaufen. Als wir feststellen mussten, dass zu solchen hohen Preisen durch einzelne Anbieter zwischen 13.000 Abrufe und 30.000 Abrufe gemeldet wurden, wurde klar, was für ein gutes Geschäft das für die Anbieter war. Als wir die Abrufzahlen für den für Axel Breitungs Nummer-eins- Hit von den Rednex herbeibekamen, hatten wir eine erste Ahnung vom ganzen Ausmaß der Ringtones-Verbreitung, die inzwischen Kult-Status erlangt hatte.

mw: Ging es da auch schon vor Gericht? Schippmann: Ja, aber zu der Zeit ging es stets nur um einzelne Titel, die wir abmahnten. Die Reaktion der Anbieter war ebenso verdächtig, denn die Töne wurden kurzerhand gestrichen und Schadenersatz geleistet, es schien das Gesamtangebot nicht zu stören. Als dann auch noch eine als Charts-Compilaton aufgemachte CD-ROM mit Klingentönen erschien, weitete sich der Streit aus. Wir befürchteten, der rechtswidrigen Verbreitung sonst nicht mehr Herr werden zu können. Jeder hätte die Töne von der CD-Rom ins Netz einspeisen können. Das wollten und mussten wir verhindern, um nicht ein faktisches Napster für Autoren und Verlage zu erleben.

mw: Und hier kam die GEMA ins Spiel? Schippmann: Richtig. Inzwischen wussten wir, dass damals bereits rund 120 Anbieter auf dem Markt aktiv waren. Darunter waren zwar auch viele Jugendliche oder Studenten, die sich einen lukrativen Nebenerwerb über ihre Websites erhofften, Klingeltöne anboten und uns nach Abmahnung Kooperationsverträge mit den gwerblichen Drahtziehern vorlegten, von denen sie Provision erhielten. Wir erfuhren aber auch zu unserer Überraschung, dass sich die GEMA sehr brüskiert darüber zeigte, dass wir die Anbieter überhaupt abmahnten.

mw: Wie ging es vor Gericht weiter? Schippmann: Der Hersteller der CD-ROM legte Widerspruch gegen die Verbotsverfügung des LG Hamburg ein mit der Begründung, er habe die Rechte von der GEMA erworben. Wir erstritten die Musterentscheidung des Landgerichts Hamburg. Die Urheberrechtskammer ließ keinen Zweifel daran, dass Klingeltöne als neue Nutzungsart anzusehen sind, und dass die Reduzierung eines Werkes auf einen Klingelton eine rüde Kürzung und Entstellung des Werkes sei. Das Landgericht führte aus, dass die GEMA die Rechte allein nicht vergeben konnte. Obwohl wir uns durchgesetzt hatten, empfahl ich den Verlagen, individuelle Ermächtigungserklärungen zur Wahrnehmung der Rechte der angeschlossenen Autoren einzuholen, damit nicht die Aktivlegitimation von Anbietern in Frage gestellt werden konnte.

mw: Was hatte das Urteil des LG Hamburg für Folgen? Schippmann: Die GEMA war dem Musterstreit im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen OLG auf Seiten der Anbieter beigetreten und trat den höchstpersönlichen Rechten der Autoren entgegen. Das habe ich als grotesk empfunden, aber die GEMA hatte offenbar die Situation wirtschaftlich wohl zunächst ebenfalls nicht einschätzen können und ihre Verträge mit Anbietern unter dem Zeitdruck des aufkommenden Mediums nicht in abschließender Konsequenz formuliert. Inzwischen war das Thema Klingeltöne aber auch zu einem Thema der DMV – Jahrestagung und der GEMA Mitgliederversammlung 2001 geworden und auch die GEMA erkannte die wirtschaftliche Dimension. Die Erhöhung der Mindestvergütung von vier Pfennigen auf zehn Cents je Klingelton ab dem 1. Januar diesen Jahres war die logische Konsequenz. Auch die Vertragsabschlußpraxis der GEMA änderte sich. Der Dialog zwischen der GEMA und den Verlagen intensivierte sich. Auf der anderen Seite hatten sich Unternehmen wie etwa Wintrup, EMI Music Publishing, Sony/ATV, A La Carte, Gerig Musikverlage und EAMS an uns gewendet, die uns beauftragten, ihre Ansprüche für ihre Verlagskataloge und ihre Autoren ebenfalls durchzusetzen.

mw: Wie wirkte sich das weitere Vorgehen auf die Anbieter aus? Schippmann: Schon die ersten für die Major-Verlage ausgebrachten Abmahnungen verfehlten ihre Wirkung nicht, diverse Websites wurden – offenbar aus Angst vor den wirtschaftlichen Prozessrisiken – schlicht geschlossen. Wir stießen jedoch auf eine zweite, weit umfangreichere Vertriebsvariante für Klingeltöne. Es fiel auf, dass insbesondere Mobilfunknetzbetreiber und Unternehmen, die die Gateways dafür betrieben, Klingeltöne als Content quasi verschenkten und lediglich die Telefongebühren für den reinen SMS-Versand kassierten. Nun galt es, die Berechtigten vor der Ausbeutung ihrer Leistung zu schützen. Die großen Anbieter der Klingeltöne, wie die Mobilfunknetzbetreiber T-Mobile, D2-Vodafone und andere suchten unter dem Eindruck der Abmahnungen nach vertraglichen Lösungen, um das lukrative Geschäft zu erhalten. Die Anbieterseite brach ein und es wurden Rahmenlizenzverträge als Musterverträge entworfen, die heute nahezu einheitlich zur Anwendung kommen.

mw: Wie endete das gerichtliche Musterverfahren? Schippmann: Inzwischen mit einem Kostenbeschluß des neuen 5. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts (HansOLG), der das Landgericht und unsere Rechtsposition grundsätzlich bestätigte. Er enthält aber in seiner Begründung gegenüber der ständigen Spruchpraxis des 3. Senats HansOLG und des BGH unnötige, abweichende Formulierungen und Ansätze, die zu missverständlichen Interpretationen unter anderem im herkömmlichen Bereich des Arrangement-Schutzes führen könnten. Für die Handy-Klingeltöne ist die notwendige Klarheit aber hergestellt. Seither mehren sich die Anfragen der Anbieter nach dem Abschluss von Rahmenverträgen mit den Musikverlagen.

mw: Gab es in dem Verfahren Probleme? Schippmann: Natürlich, das war auch wegen der Neuartigkeit der Nutzungsform nicht anders zu erwarten. Die Anspruchsvorbereitung und ihre Durchsetzung bleibt für die Verlage und die GEMA aufwändig und kann der technologischen Entwicklung und Verbreitungsgeschwindigkeit gerade im mobilen Internet nicht immer angepasst werden. Damit verzögern sich Möglichkeiten für sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsformen, zumal im Zweifel noch die Ermächtigung der Autoren benötigt wird, um schnelle positive Entscheidungen treffen zu können. Dennoch haben wir die Legalisierung der Auswertung voran gebracht und mit rund 40 Anbietern Rahmenverträge abgeschlossen. Inzwischen wurde auf Anbieterseite ein Verband-Der-Mobilfunk-Content-Anbieter (VDMCA) gegründet, mit welchem einige Verlage bereits eine Verständigung über Mindestvergütungen gefunden haben. Es geht also auf ganzer Linie voran. Der Anteil sich widersetzender Anbieter liegt vielleicht noch bei zehn bis 15 Prozent und sinkt stetig weiter, anderenfalls müssen solche Anbieter eben das Geschäft einstellen.

mw: Wie ist nun das Verhältnis zur GEMA? Schippmann: Die Wogen haben sich geglättet, nachdem die GEMA in Veröffentlichungen mitteilte, dass sie nicht über Persönlichkeitsrechte der Autoren verfügen will. Auch wenn die GEMA die Hamburger Entscheidungen nicht mit großer Freude aufnehmen kann, wird eine deutliche Entspannung spürbar. Unser Interesse ist es ja ohnehin, die GEMA wegen ihrer Vorzüge als Verwertungs- und Inkassogesellschaft zu stützen, ein Verzicht auf bestehende Kontrollmechanismen in diesem Bereich wäre fahrlässig und ist nicht erwünscht. Die Anbieter haben schließlich nachhaltig versucht, sich der Vergütungspflicht zu entziehen.

mw: Wie lautet Ihr Resüme? Schippmann: Handyklingeltöne sind lediglich eine Art Teaser für neue mobile Kommunikations- und Auswertungsformen von Musik und werden sehr schnell durch weitere lukrativere Modelle abgelöst werden. UMTS und i-mode sind da nur zwei Schlagworte für eine zunehmende Musiknutzung in der neuen Kommunikationsgesellschaft. Es ist uns auf Verlagsseite durch frühzeitiges Einschreiten gelungen, einem Phänomen erfolgreich und wirksam entgegen zu treten, das die Tonträgerhersteller mit Napster schon kennen und das dort erhebliche Probleme bereitet. Hätten wir die juristisch einwandfreier ausgestalteten Möglichkeiten des Einschreitens der Autoren und Verlage nicht genutzt, wäre abzusehen, dass wir im mobilen Internet genau so Schiffbruch erlitten hätten, wie die Tonträgerhersteller im herkömmlichen Internet. Diese Gefahr scheint einstweilen abgewendet.

Wir sollten uns nicht mehr ausschließlich über die Wirksamkeit von Kopierschutzsystemen unterhalten, wenn wir feststellen, dass die nachwachsende Generation nicht mehr Wertschöpfung, sondern Mobilität und Kommunikation in den Vordergrund rückt. Die Frage der Abgrenzung der Regelungen über den privaten Gebrauch und des Erschöpfungsgrundsatzes von Angebot und Verbreitung über Massenmedien wie Internet und mobiles Internet rückt zunehmend in den Vordergrund und muß schlussendlich vom Gesetzgeber im Interesse der Sicherung der Urheberrechte novelliert werden, um effektiven Schutz zu gewährleisten.

Nach meinen Erkenntnissen sind allein vom September 2000 bis September 2001 rund 100 Millionen Abrufe von Klingentönen im GSA-Raum erfolgt. Das entspricht schon einem Sechstel der abgesetzten bespielten CDs und macht auch deutlich, dass die aktuelle Krise der Tonträgerindustrie allein die Krise des physischen Tonträgers ist, und nicht einer nachlassenden Leidenschaft für Musik entspringt. Der Konsum steigt und die Geschwindigkeit des Konsums steigt ebenfalls. Konzepte, um Musik produzierbar zu erhalten und einen Ausgleich zu schaffen, müssen dringend folgen.

mw: Werten Sie das Vorgehen insgesamt als einen Erfolg? Schippmann: Ja, sicherlich. Wir haben erreicht, dass die Urheber und Verlage an den Erlösen aus der Nutzung der Handyklingeltöne angemessen beteiligt werden und durch die Rahmenverträge eine Branchenübung hergestellt, auf die wir auch in weiteren hinzutretenden Bereichen aufbauen können. Und wir haben eine ausbaufähige Rechtsposition erstritten. Die Vertragskonstellationen ähneln nun denen aus der Werbung oder Filmsynchronisation. Autoren und Verlage kommerzialisieren die Einwilligungserfordernisse als sogenannte Herstellungsrechte und vergeben diese Herstellungsrechte – wegen des Massengeschäftes im Wege einer Rahmenlizenz beziehungsweise Mindestpauschale je Abruf anstelle einer Pauschalvergütung, wie sie im Falle der Werbung bekannt ist.

Die GEMA nimmt das Inkasso für die anschließende Verbreitung im Bereich der Aufführungs- und Senderechte sowie der mechanischen Vervielfältigung wahr. Die Anbieter können aus beiden Positionen einen gesicherten Rechte- und Wareneinsatz im Bereich einer Gesamtbelastung von durchschnittlich anfänglichen 30 Prozent kalkulieren und haben Planungssicherheit. Damit sind legale Strukturen mit Rahmenkonditionen geschaffen, die auch angemessene Beteiligungen für Autoren und Verlage beinhalten. Darauf lässt sich für weitere Distributions- und Auswertungsmöglichkeiten im Mobilfunkzeitalter aufbauen, zumal die Kundenbindung dort gesicherter erscheint als im Bereich der mechanischen Tonträger mit Musikinhalten.

zur person… Jens Schippmann geboren am 19. März 1961 in Bad Oldesloh

Der Hamburger Rechtsanwalt, der sich in der Musikbranche in den vergangenen Jahren einen hervorragenden Ruf erworben hat, startete seine juristische Karriere 1986 bei der Kanzlei Benoit & Partner in Hamburg. Bis 1990 arbeitete er dort als Referendar, parallel war er zudem 1988 bis 1991 für die Schacht Musikverlage – Alfred Schacht tätig. Von 1990 bis 1993 praktizirte er dann als zugelassener Rechtsanwalt bei Benoit & Partner. Seit dem 1. Januar 1994 gehört er zur Kanzlei Kamin und Wilke, wo er sich auf Entertainment Law, Urheber-, Sport- und Presserecht spezialisiert hat.

zur sache… Auf einer Weihnachtsfeier im Dezember 2000 wurde Jens Schippmann von Dieter Brussat, Geschäftsführer von Yo Mama’s Recording Company, und Mitgliedern der Band Fettes Brot zur Klingeltonproblematik befragt, wenig später erteilten ihm Fettes Brot, Das Bo, Telemedia für Die Dritte Generation und der Produzent Axel Breitung den Auftrag, gegen die Anbieter der Töne vorzugehen. Es folgten Abmahnungen sowie einstweilige Verfügungen, und das Landgericht Hamburg teilte die Meinung der Kläger. Erst im Lauf des Prozesses wurde Schippmann und seinen Mandanten klar, welche Dimensionen das Geschäft mit den Klingeltönen inzwischen angenommen hatte: Toptitel erzielten bis zu 30.000 Abrufzahlen. Nach und nach schlossen sich auch Verlage wie Wintrup, EMI Music Publishing, Sony/ATV, A La Carte, Gerig Musikverlage und EAMS an, und beauftragten Schippmann, ihre Ansprüche für ihre Verlagskataloge und ihre Autoren durchzusetzen.