Die musikalischen Urheber – die Komponisten, Textdichter – und beider Verleger begrüßen insoweit die neuen Regelungen, insbesondere auch, dass technologische Schutzmaßnahmen nicht unterlaufen werden dürfen. Ebenso begrüßen die musikalischen Urheber, dass der deutsche Gesetzgeber erneut seine schon 1965 getroffene – richtige und in Europa weitgehend übernommene – Regelung beibehält, dass privates Kopieren von Werken zwar im begrenzten Umfange zulässig ist, aber nur gegen eine angemessene Vergütung. Dass die derzeitige, vom deutschen Gesetzgeber 1985 verabschiedete Vergütungshöhe nicht mehr angemessen ist, hat die Bundesregierung selbst im Zweiten Vergütungsbericht festgestellt. Es wird nunmehr darum gehen, dass hieraus der Gesetzgeber die richtigen Schlüsse noch in dieser Legislaturperiode zieht.
GEMA-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Reinhold Kreile: „Wir fordern die Bundesregierung auf, in dem geplanten Korb 2, also in der angekündigten weiteren Urheberrechtsnovelle, die Vergütung für das private Kopieren anzuheben, um die Angemessenheit der Vergütung für den schöpferischen Urheber wieder herzustellen.“


