Musik

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Michow

„Sind Worte nur Schall und Rauch?“

Leider kommt es im Nachhinein nicht selten zu herben Enttäuschungen bezüglich der Validität einer mündlich erklärten Einigkeit. Das ist immer dann der Fall, wenn der Vertragspartner sich Wochen später darauf beruft, dass es mangels Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages noch keine wirksame Vertragsbindung zwischen den Parteien gäbe. Da Künstler aber langfristig disponieren müssen und regelmäßig an einem Tag nur einmal auftreten können, müssen sie zwangsläufig auch einen lediglich mündlich vereinbarten Termin als „besetzt“ blockieren. In der Konsequenz werden Angebote für den gleichen Termin abgelehnt und Anschlusstermine geplant. Es versteht sich von selbst, dass die Nichteinhaltung derartiger mündlicher Zusagen regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen nicht nur auf Seiten des Künstlers sondern auch seiner Agentur oder seines Tourneeveranstalters führt.

Oft vor Gericht: mündliche Deals

Immer wieder sind derartige „mündliche Deals“ daher Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich bedürfen Verträge in der Veranstaltungsbranche keiner Schriftform. Sie können also durchaus auch mündlich geschlossen werden. Das generelle Problem des mündlichen Vertrages liegt allerdings in der Beweislast. Sofern eine der Parteien Rechte aus einem mündlichen Vertrag herleiten möchte, muss sie vor Gericht den Vertragsschluss unter Beweis stellen. Da Mitschnitte von Telefonaten nur nach vorherigem Einverständnis des Gesprächspartners erfolgen dürfen, ist ihre Bedeutung vor Gericht gering. Auch die Berufung auf einen Mitarbeiter, der das entscheidende Telefonat mitgehört hat, hilft zumeist kaum weiter, da der Mithörer regelmäßig nur die Äußerungen der einen, nicht jedoch der anderen Seite hören konnte. Besser sieht die Beweislast schon aus, wenn man das „ok“ der Gegenseite schriftlich vorlegen kann. Ein Bestätigungsfax mit dem Inhalt „Ok. Einverstanden. Schicken Sie mir die Verträge!“ ist jedoch mit Vorsicht zu genießen. Denn die Gerichte legen ein derartiges Schreiben dahingehend aus, dass der Absender des Bestätigungsmails mit der Anforderung des Vertrages bekundet hat, dass er die Schriftform wünscht. Da ein schriftlicher Abschluss des Vertrages nicht erfolgt ist, gehen die Gerichte im Zweifel davon aus, dass noch kein Vertrag geschlossen wurde.

Doch selbst ein Bestätigungsfax, in welchem die Anforderung der Verträge fehlt und es lediglich heißt: „Ok. Einverstanden!“ ist nicht in allen Fällen der entscheidende Trumpf in der Hand des Klägers. Hat er als Reaktion auf eine derartige Akzeptanz seines Angebots seinerseits einen ausformulierten Standardvertrag übersandt, muss er sich die Frage des Richters gefallen lassen, warum denn, wenn bereits von einem mündlichen Vertragsschluss ausgegangen worden sei, noch ein schriftlicher Vertrag übersandt wurde. Und da plausible Antworten hierauf (zum Beispiel: die schriftliche Ausfertigung diene nur Beweiszwecken) zumeist fehlen, gehen die Gerichte in derartigen Fällen häufig davon aus, dass der Kläger doch selbst deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er auf Schriftform und Unterzeichnung seines Vertrages Wert lege. Er wird daher Probleme haben, einen Anspruch durchzusetzen. Dies gilt natürlich um so mehr, wenn derartige Verträge Bindungsfristen an das Vertragsangebot enthalten oder der Vertragstext vorsieht, dass mündliche Nebenabreden gegenstandslos sind.

Aber dennoch – auch wenn es nun so aussehen mag, als wären mündliche Vereinbarungen im Konzertgeschäft gar nichts wert, lohnt es sich, in jedem Fall genau zu analysieren, ob, wodurch und in welcher Phase sich die Parteien vielleicht doch bereits endgültig gebunden haben. Natürlich lassen sich immer wieder auch Ansprüche aus mündlichen Verträgen oder solchen Deals gerichtlich durchsetzen, bei denen ein umfassender schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wurde. Entscheidend ist dabei, dass dem Anspruchsteller der Nachweis gelingt, dass er sich mit seinem Vertragspartner bereits über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt hat. Haben sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (§ 154 Abs. 1 BGB). Im Verkehr unter Kaufleuten werden übrigens erleichterte Anforderungen an derartige Einigungen gestellt als bei Verträgen mit Nichtkaufleuten.

Schweigen gilt als Annahme

So gilt unter Kaufleuten bereits das Schweigen auf ein sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Annahme des Vertrages. Dies allerdings nur, wenn das kaufmännische Bestätigungsschreiben tatsächlich die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zusammenfasst. Doch selbst wenn dem Anspruchsteller der Nachweis eines Vertragsschlusses nicht gelingt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er gänzlich rechtlos gestellt ist. Gemäß neuem Schuldrecht entsteht ein Schuldverhältnis bereits mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Selbst wenn ein Anspruch auf Vertragserfüllung nicht besteht, kann immerhin ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein. Wer bei der Verhandlungsführung Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages erweckt hat, also den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat und diesen anschließend ohne triftigen Grund verweigert, haftet auf Ersatz des Vertrauensschadens.