Musik

Deutscher Bundestag initiiert Expertengespräch zur Ausländerbesteuerung

Am 10.Juli 2001 lud die Arbeitsgruppe Kultur und Medien
des Deutschen Bundestages zu einem Expertengespräch zum
Thema „Besteuerung ausländischer Künstler“ in den
Reichstag nach Berlin. Initiatoren des Gespräches waren
die Leiterin der Arbeitsgruppe, Frau Dr. Ingrun
Drechsler (SPD) sowie Bundestagsvizepräsidentin Dr.
Antje Vollmer (Bündnis 90/Die Grünen).

Als Experten zu dem Gespräch waren unter anderem Olaf Zimmermann (Deutscher Kulturrat), Peter Schwenkow (Vorstandsvorsitzender Deutsche Entertainment AG), Rechtsanwalt Dr. Harald Grams, Ministerialdirektor Gerhard Juchum (Bundesministerium der Finanzen) und Rechtsanwalt Jens Michow (Präsident idkv -Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft.) geladen.

Dazu die Stellungnahme von Jens Michow:

„Das Kernproblem der von den Praktikern mit dem Begriff „Ausländersteuer“ umrissenen beschränkten Steuerpflicht und damit auch deren Auswirkung auf den deutschen Kulturbetrieb lässt sich deutlich veranschaulichen, wenn Sie sich einmal vorstellen, dass für Sie als unbeschränkt steuerpflichtige Bürger die Vorteile der progressiven Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz von derzeit 22,9% sowie der Grundfreibetrag von derzeit ca. 14.000,- DM abgeschafft würden und Sie statt dessen verpflichtet wären, ab der ersten verdienten Mark auf diese 50% Steuern zu entrichten.

Die Spitzenverdiener unter Ihnen werden möglicherweise sagen, dass dies ja nahezu ihrer realen Steuersituation entspräche. In der geschilderten Form wäre der Vergleich allerdings trügerisch, denn zum einen ist nicht jeder Künstler ein Spitzenverdiener – im Gegenteil, sonst hätten wir uns auch das Künstlersozialversicherungsgesetz schenken können. Zum anderen liegt de facto der Steuersatz für die inländischen Einnahmen ausländischer Künstler weitaus höher als 50% des Gewinnes.

Gründe hierfür sind die Hinzurechnung der Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sowie die Erhöhung des Steuersatzes um den Solidaritätszuschlag. Damit beträgt die steuerliche Realbelastung des ausländischen Künstlers mindestens 56,44% des nachgewiesenen Gewinnes bei Künstlergruppen bzw. mindestens 61,18% des nachgewiesenen Gewinnes bei Solisten – je nachdem, welcher Umsatzsteuersatz im Einzelfall anzuwenden ist (Solisten 16%/Gruppe 7%).

Denn, meine Damen und Herren, der GEWINN eines Künstlers ist eben nicht die Hälfte seiner Netto- sondern die Hälfte seiner Bruttoeinnahme, also seines Honorars PLUS Umsatzsteuer – ganz gleich, ob der Umsatzsteuerfluß zwischen den Parteien stattfindet oder infolge Anwendbarkeit der Nullregelung unterbleiben darf. Das Verfahren bei der beschränkten Steuerpflicht ist bekanntlich eine Bruttobesteuerung im Wege eines Steuereinbehaltes, den der Vergütungsschuldner vorzunehmen hat.

Wenn ich nunmehr soeben die auf den Gewinnanteil anzuwendenden Steuersätze erwähnt habe, habe ich damit bereits den Regelungen des sog. „vereinfachten Erstattungsverfahrens“ Rechnung getragen. Dieses Verfahren eröffnet seit 1996 erstmalig die Möglichkeit, die Gefahr der Übermaßbesteuerung eines Pauschalbesteuerungsverfahrens auszugleichen. Der bei einem Steuerabzug vom Nettohonorar – also dem eigentlichen Honorarbetrag ohne Umsatzsteuer – vorzunehmende Steuereinbehalt beträgt bekanntlich entsprechend 28,22 bei Künstlergruppen und 30,59% bei Solisten.

Doch auch das vereinfachte Erstattungsverfahren, durch welches sichergestellt werden soll, dass der ausländische Künstler nicht mehr als 50% seines Gewinnes an Steuern entrichten soll, ändert nichts daran, dass Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach wie vor die BRUTTOEINNAHME (also das Honorar plus Umsatzsteuer) ist und der Steuersatz jedenfalls zur Zeit so oder so durch den Solidaritätszuschlag zu erhöhen ist. Dies hat zur Folge, dass selbst bei Anwendung des vereinfachten Erstattungsverfahrens die tatsächliche Steuerbelastung – wie erwähnt – weit aus höher liegt als 50% des Gewinnes.

Und ohnehin sollten die Möglichkeiten des vereinfachten Erstattungsverfahrens ja keineswegs über das Kernproblem der beschränkten Steuerpflicht hinwegtäuschen: Dieses besteht nicht in der Vermeidung von Übermaßbesteuerungen unter Zugrundelegung der These, dass der gegenwärtige Steuersatz eine maßvolle Besteuerung sei. Das Kernproblem besteht in derHöhe des Steuersatzes als solchem und in der Definition seiner Bemessungsgrundlage.

Das ist auch einer der Gründe, weshalb das Vereinfachte Erstattungsverfahren bisher nur in wenigen Fällen von Produktionsgesellschaften und vorwiegend namhaften – sprich teuren – Künstlern in Anspruch genommen wird. Abgesehen davon, dass allein sie sich die entsprechenden Berater leisten können, um den erforderlichen Verwaltungsaufwand zu bewerkstelligen, geht es bei den weniger namhaften und somit zumeist gering verdienenden Künstlern nicht um die mit einer Pauschalbesteuerung verbundenen Probleme- im Gegenteil!

Das Problem für die Kleinverdiener unter den Künstlern besteht darin, daß sie nicht selten lediglich ein bis zweihundert Mark pro Auftritt einnehmen – netto ohne Umsatzsteuer. Selbst wenn ihre Kosten nicht mehr als 50% jener Einnahme ausmachen, müssen sie doch ca. 30% dieser Einnahme (also des Bruttobetrages) als Steuern entrichten. Haben sie tatsächlich einen Kostenanteil von 50%, verbleibt ihnen bei einem Honorar von 200 DM netto noch ein Gewinn nach Steuern von sage und schreibe 38,82 DM. Da kommen selbst inländische Spitzenverdiener weitaus besser weg!

Nun hört man immer wieder das Argument, dass dieses Produkt unseres Spitzensteuerlandes ja über die Vorschriften der DBA im Heimatland durch Anrechnung auf die dortigen Steuerverbindlichkeiten kompensiert werden könnte. Mitnichten mit dieser Pauschalität, meine Damen und Herren! Denn wer im Wohnsitzland keine oder kaum Einnahmen und daher dort auch keine Steuerschuld hat, kann sich auch nichts anrechnen lassen. Eine Erstattung der in Deutschland nach Wohnsitzsteuerrecht zuviel gezahlten Steuern ist jedoch auch nach DBA nicht vorgesehen. Somit bleibt es für jene Künstler endgültig bei der hohen Steuerbelastung in Deutschland. Kann es angesichts der genannten Zahlen, angesichts dieser steuerlichen Belastung noch Zweifel daran geben, dass die derzeitige Regelung der beschränkten Steuerpflicht sich zwangsläufig nachteilig auf den deutschen Kulturbetrieb auswirken muss?

Nein, meine Damen und Herren, es gibt kein gesichertes Zahlenmaterial darüber, in welchem Umfang diese Besteuerung tatsächlich zu einer Reduktion der Auftritte geführt hat. Auch kommen Michael Jackson und Madonna trotz anderslautender Presseberichte nach wie vor zu Konzerten nach Deutschland. Ihren Problemen mag durch das vereinfachte Erstattungserfahren jedenfalls im Hinblick auf die Vermeidung einer Übermaßbesteuerung abgeholfen worden sein.

Das Problem der beschränkten Steuerpflicht wirkt sich vielmehr vornehmlich in Veranstaltungsbereichen und auf Produktionsvorhaben aus, an denen die Medien infolge des Bekanntheitsgrades der jeweiligen Künstler kaum Interesse finden und wo auch sicher keine Studie oder sonstige Untersuchung großen Aufschluß bringen würde. Es geht hier nicht um die Jacksons und Madonnas der Veranstaltungsbranche. Es geht nicht um Künstler, die wegen der Steuersituation nicht kommen wollen, sondern um Künstler, die gerne kommen möchten, die jedoch wegen der Steuerbelastung keinen Veranstalter finden, der sich zu einem Engagement bereit erklärt.

Dem von mir vertretenen Verband, dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft, meine Damen und Herren, geht es mit der geforderten Neuregelung der Vorschriften der beschränkten Steuerpflicht vornehmlich darum, den Unter- und Mittelbau unseres Kulturbetriebes zu stärken. Uns geht es darum, dass wieder ein Anreiz geschaffen wird, auch junge und nicht so bekannte und somit auch wirtschaftlich weniger lukrative ausländische Künstler nach Deutschland zu bringen, ohne das akzeptable Honorarforderungen in extremer Weise durch den Steueranteil in die Höhe getrieben werden.

Uns geht es darum, Aufführungen und Konzerte von ausländischen Künstlern, Darstellern und Artisten in Rock-, Jazz- und Folkclubs oder auch Varietés und Kleinkunstbühnen wieder attraktiver – bzw. überhaupt wieder bezahlbar – zu machen. Uns geht es darum, es Kulturzentren, Kulturvereinigungen, Kultur- und Jugendbehörden wieder zu ermöglichen, zu realistischen Bedingungen Aufführungen und Konzerte auch mit ausländischen Künstlern und Künstlergruppen durchführen zu können.

Vor allem aber geht es unserem Verband darum, unter deutschen Tourneeveranstaltern wieder den Anreiz zu schaffen, in unserem Lande neue Talente und Produktionen aus dem Ausland vorzustellen um sie hier zu etablieren, ohne dass ein erheblicher Anteil der Konzerteinnahmen als Steueranteil an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Wenn Sie schließlich noch berücksichtigen, daß die Steuerlast überall dort, wo der Vergütungsschuldner selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – also z.B. insbesondere bei Vereinen und Behörden – mangels Anwendbarkeit der sog. Nullregelung ja noch wesentlich höher als bisher geschildert ausfällt, da nämlich der Vergütungsschuldner auch noch die Umsatzsteuer aufbringen und abführen muß, dann muß doch auch den Finanzpolitikern in unserem Land klar werden, daß wir es hier mit einer gigantischen Kulturblockade zu tun haben.

Zum Verständnis: zahlt z.B.ein Kulturamt einem beschränkt steuerpflichtigen Solisten DM 1.000,— netto aus und übernimmt das Kulturamt die Zahlung der Steuer, sind – allein auf den Honoraranteil incl. der sog. Ausländersteuer, dem Solidaritätszuschlag, der Hinzurechnung der Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage sowie der abzuführenden Umsatzsteuer sage und schreibe 67,13 %, also 671,30 DM von dem Kulturamt an Steuern zu entrichten.

Schafft es die Politik nicht, hier steuerrechtlich realistischere Rahmenbedingungen zu schaffen, werden wir uns auch zukünftig damit zufriedengeben müssen, dass nur noch die internationalen Spitzenstars in den deutschen Metropolen zu Gast sind. Auf all das, was einen kulturellen Austausch sowie die viel zitierte kulturelle Vielfalt ausmacht, werden wir dann allerdings zunehmend verzichten müssen.

Treten jedoch infolge einer derartigen Steuersituation weniger ausländische Künstler in Deutschland auf, wird das letztlich zu einem Rückgang des Steueraufkommens und nicht zu einer Steuermehreinnahme führen. Finden nämlich Veranstaltungen nicht statt, entfallen in entsprechendem Umfang auch Einnahmen auf Seiten der Veranstalter sowie auf Seiten der regelmäßig an Konzerten beteiligten Dienstleistungsbetriebe.

Bleibt die Frage, ob die dadurch bedingten Steuerausfälle durch eine infolge Eindämmung der Steuerflucht möglicherweise erzielte Steuer-Mehreinnahme aufgewogen werden. Ich glaube das ganz sicher nicht! Der für die deutsche Veranstaltungsbranche sicher effizienteste Weg wäre eine Rückführung des Steuersatzes auf den ursprünglichen Satz von max. 15%, so, wie der IDKV es in seinem viel beachteten Appell bereits im Januar 2000 gefordert hat.

In jedem Fall aber ist es erforderlich, eine europakonforme Regelung zu finden. Eine Regelung zu finden, die weder gegen den Freizügigkeitsgrundsatz noch das Diskriminierungsverbot verstößt. Ich denke, daß hierzu die übrigen Experten, sicher auch mein Kollege Dr. Grams, noch einiges sagen werden. Wir gehen davon aus, dass es bei der vom Finanzminister angekündigten Reduktion des Steuersatzes per 2003 von 25 auf 20 % bleibt. EU-Konformität bedeutet für uns daneben jedoch ZWINGEND die Schaffung eines angemessenen Freibetrages, der aus Gründen der Gesetzessystematik jedenfalls auf Brutto- also Entgeltbasis festgesetzt werden sollte.

In Anlehnung an den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag von DM 14.000 zu versteuerndem Einkommen sollte dieser nicht unter mind. 28.000,— Bruttoeinnahme pro Jahr liegen. Derzeit in der Diskussion befindliche Freibeträge von 300,— bzw. 500,— DM brutto pro Veranstaltung unter Einbeziehung aller Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung stehen, sind für uns nicht nur absolut inakzeptabel, sondern werden auch dem zunehmenden Druck aus Brüssel nicht abhelfen.

Insbesondere wird eine derartige Regelung uns aber auch dem Ziel der Steigerung der Kulturvielfalt nicht um einen Schritt näher bringen. Stellen Sie sich einmal vor, ein z.Bsp. britischer Künstler reist für einen Auftritt in Deutschland von London nach Berlin. Er wird bei einer derartigen Veranstaltung Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Höhe von mindestens DM 600,— haben.

Er versteht ohnehin nicht, daß diese ihm von seinem# Veranstalter erstatteten Kosten in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Glaubt denn tatsächlich jemand, daß es uns einen Schritt voranbrächte, nunmehr dem ausländischen Künstler zu sagen, daß die Steuer auf einen Anteil von z.B. 600,— seiner Reisekosten NICHT anfällt, da ein entsprechender Betrag von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, allerdings von seinem Honorar weiterhin 30,58 % Steuern einbehalten werden müssen? Ich hoffe, daß Sie mit mir der Meinung sind, daß dieser Vorschlag uns tatsächlich nicht einen Schritt voranbringt.

Zum Nachweis des unverbrauchten Grundfreibetrages im Einzelfall haben wir im Steuerausschuß des deutschen Kulturrates das bereits in der Diskussion befindliche Scheckheftverfahren entwickelt, welches ich hier nachdrücklich befürworten möchte. Lassen Sie mich zum Abschluss noch einige wenige Worte bezüglich sonstigem Handlungsbedarf beim Auftreten ausländischer Künstler im Inland sagen: Die Umsatzsteuer sollte schnellstens von der Bemessungsgrundlage der gem. § 50a Abs. 4 S. 2 EStG abzuführenden Steuer ausgenommen werden. Es besteht dringender Novellierungsbedarf des sog. Kulturorchestererlasses vom 20. Juli 1983 insoweit, dass grundsätzlich jeder aus öffentlichen Mitteln subventionierte Auftritt eines Künstlers (auch eines Solisten) von der inländischen Besteuerung ausgenommen wird.

Ferner sollte auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit der öffentlichen Förderung verzichtet werden. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, wieso sowohl im Einkommensteuer- als auch im Umsatzsteuerrecht Solisten regelmäßig gegenüber Ensembles benachteiligt werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass Solisten sowohl hinsichtlich der Möglichkeiten der Befreiung von der Umsatzsteuer als auch hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowie durch den Kulturorchestererlass nicht schlechter als Ensembles gestellt werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.‘