Musik

BGH urteilt über Klingeltonwerbung

Klingeltonwerbung in Jugendzeitschriften muss ab sofort die gesamten anfallenden Kosten für den Erwerb des Inhalts transparent darstellen. Ansonsten dürften diese Anzeigen nicht platziert werden, heißt es im aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.

Werbeanzeigen für Klingeltöne in Jugendzeitschriften müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die tatsächlich anfallenden Kosten genau angeben. Ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer und die Kosten des Downloads sei sie unzulässig, entschied der BGH in Karlsruhe. Werbung, die diese Kriterien nicht erfüllt, sei nach Angaben der Richter wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Der Zielgruppe müsse „ausreichend deutlich“ gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen, hieß es.

Grund für das jüngste Urteil ist die Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen INA Germany, Anbieter von Ringtones, Logos und SMS-Bildern. INA Germany hatte unter anderem in der Jugendzeitschrift „Bravo Girl“ für Klingeltöne geworben und lediglich darauf hingewiesen, dass das Herunterladen über eine kostenpflichtige 0900-Servicerufnummer 1,86 Euro pro Minute koste. Der 1. Zivilsenat des BGH stellte fest: Diese Kosten sind „nicht überschaubar“. Die finanzielle Belastung würde erst mit der finalen Abrechnung ersichtlich, so der Vorwurf der Verbraucherschützer, dem sich die Richter anschließen. Damit hat der Verband auch in letzter Instanz Erfolg, zuvor erhielt er bereits vom Oberlandesgericht Hamburg Recht.