Musik

Beschränkte Steuerpflicht bleibt Problemfall der Veranstaltungsbranche

Nach wie vor belasten eine uneinheitliche Finanzamtspraxis, zahlreiche ungeklärte Fragen und eine immer noch divergierende Rechtsprechung die Besteuerung der inländischen Einnahmen ausländischer Künstler und Produktionsgesellschaften. Weder das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch die Finanzämter haben bisher darauf mit klaren Antworten und Entscheidungen reagiert. Rechtsanwalt Jens Michow analysiert die Lage.

Die zum Jahresanfang eingeführte Milderungsregelung der so genannten Ausländersteuer schuf durch die Einrichtung einer Freibetragsgrenze sowie einer Staffelbesteuerung für geringverdienende ausländische Künstler und Künstlergruppen erhebliche Erleichterungen. Doch üblicherweise werden steuerrechtliche Neuregelungen zeitnah von Verwaltungsanweisungen des BMF begleitet, die den Finanzämtern Richtlinien für die Gesetzesauslegung und Anwendung vorgeben. Wer jedoch von dem lang erwarteten Schreiben des BMF vom 1. August 2002 eine Antwort zum Beispiel auf die Frage erwartete, unter welchen Voraussetzungen denn die Milderungsregelung auch bei Vergütungszahlungen an Künstlergruppen Anwendung findet, der wurde enttäuscht. Die wichtigen Fragen, ob denn in einem Konzertvertrag mit einer Künstlergruppe jeder einzelne Mitwirkende namentlich und vielleicht auch noch mit seiner Anschrift aufgeführt werden und ob die Auszahlung dennoch an den Bandleader in einer Summe oder per Quittung an jedes einzelne Bandmitglied erfolgen muss, liefert das BMF-Schreiben ebenso wenig wie die Beantwortung der Frage, welche konkreten Anforderungen an die entsprechende Steueranmeldung geknüpft werden.

Folglich entstehen derzeit in den einzelnen Finanzamtsbezirken die unterschiedlichsten Anforderungskataloge, die jegliche Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit vermissen lassen. Sofern nicht das BMF schnell eine bundeseinheitliche Richtlinie erlässt, wird Rechtsklarheit und -sicherheit erst durch vielfältige und zeitraubende Gerichtsverfahren erzielt werden. Auch wenn Juristen und spezialisierte Steuerberater zwischenzeitlich vertretbare und praktikable Lösungen erarbeitet haben, bleibt vorerst jede Verfahrensweise bei der Anwendung der Freibetragsgrenze sowie der Staffelsteuersätze zumindest mit dem Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das zuständige Finanzamt behaftet.

Gänzlich willkürlich ist die im Schreiben des BMF publizierte „Übereinkunft des Bundes- und der Länderfinanzminister“, wonach die neuen Steuersätze „pro Tag und pro Veranstalter“ Anwendung finden sollen. Bezieht ein Künstler von einem Veranstalter an einem Tag Einnahmen für zwei separate Veranstaltungen, soll die Milderungsregelung nur einmal angewandt werden. Das Gesetz bezieht in § 50 die Anwendung der Steuersätze auf Einkünfte aus „künstlerischen oder ähnlichen Darbietungen“. Wieso die Einnahmen eines beschränkt Steuerpflichtigen, die an einem Tage aus zwei unabhängigen Konzertdarbietungen von ein und demselben Veranstalter fließen, somit zusammengerechnet werden sollen, ist unerfindlich und rechtlich durchaus angreifbar. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass es sich bei dieser Übereinkunft um den Preis gehandelt haben soll, den der Bundesfinanzminister den Ländern für ein wieder mal mit heißer Nadel gestricktes Gesetz zahlen musste, um größere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ein derartiges „Opfer“ bleibt umso weniger nachvollziehbar, nachdem das Gesetz vor Einigung auf diese bizarre Auslegung doch schließlich längst die Vertretung der Länder, nämlich den Bundesrat, passiert hatte. Allerdings werden deutlich formulierte Richtlinien des BMF selbst von Gerichten nicht immer mit der gebotenen Konsequenz angewandt.

So hatte das Finanzgericht München mit Urteil vom 10. Mai 2002 (Az: 1 V 4030/01) darüber zu entscheiden, ob die Vergütung für die aufgrund eines separaten Vertrages von einer ausländischen Produktionsgesellschaft erbrachten Teilleistungen im Betriebsausgabenbereich – Beleuchtung und Ton; technisches Personal, Betreuung und Beförderung der Künstler mit ihrer Crew und Ausrüstung; Hotelunterbringung und Flugtickets – der beschränkten Steuerpflicht unterliegen oder nicht. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass das BMF mit Verwaltungsanweisung vom 23.Januar 1996 festgelegt hat, dass Einkünfte aus technischen Nebenleistungen, die nicht an den beschränkt Steuerpflichtigen, sondern an Dritte fließen, dann nicht der inländischen Steuerpflicht unterliegen, wenn die Vergütung aufgrund separater Verträge erfolgt und die Leistung nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung steht.

Diese Abgrenzungskriterien ignoriert das Finanzgericht bei seiner Entscheidung völlig und stellt stattdessen pauschal auf den Gesetzeswortlaut des § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG ab, wonach sich die Steuerpflicht auch auf „andere mit diesen Leistungen zusammenhängende Einkünfte erstreckt, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen“. Dabei verkennt das Gericht, dass vorstehender Halbsatz ausdrücklich auf „diese Leistungen“ und damit nicht auf irgendwelche, sondern lediglich auf die in der Vorschrift behandelten „Einnahmen aus künstlerischen Darbietungen“ Bezug nimmt. Andere Einkünfte unterliegen nur dann der Steuerpflicht, wenn sie Teil der Gesamtleistung des beschränkt Steuerpflichtigen sind. Das jedoch war in dem vom Landgericht zu beurteilenden Fall gerade nicht – zumindest nicht uneingeschränkt – der Fall.

Allerdings scheint eine Berufung gegen das Urteil trotzdem risikobehaftet, da die Produktionsfirma eben leider nicht ausschließlich technische Nebenleistungen erbracht hat, die in keinem Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung standen, sondern auch solche Leistungen, denen grundsätzlich ein unmittelbarer Zusammenhang mit der künstlerischen Leistung anhaftet, so zum Beispiel die Reisekosten sowie die Hotelunterbringung auch der Künstler. Dies wird vermutlich auch ein Berufungsgericht als „künstliche Aufteilung einer wirtschaftlich einheitlichen Gesamtdarbietungsleistung durch Zwischenschaltung einer dritten, nicht steuerpflichtigen Person“ einordnen (vgl. FG München, aaO). Dennoch hat das Urteil erneut gezeigt, wie wenig Rechtssicherheit in dem diffizilen Bereich der beschränkten Steuerpflicht besteht. Auch wenn es nicht leichthin als falsch eingeordnet werden kann, lässt es doch eine gebotene Trennung zwischen der nicht der Steuerpflicht unterliegenden Lieferung technischer Nebenleistungen einerseits sowie der Lieferung von Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung stehen, gänzlich vermissen.

Das Gericht schafft damit erneut erhebliche Unklarheit im Bereich der beschränkten Steuerpflicht und gibt zurecht der Forderung Nahrung, dass es dringend erforderlich ist, das gesamte Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, zumindest aber zu vereinheitlichen. Schließlich bleibt mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass Erleichterungen bisher lediglich für die geringverdienenden Künstler geschaffen wurden. Für die Spitzenverdiener unter den ausländischen Künstlern bleibt selbst die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 beschlossene Herabsetzung des Steuersatzes auf 20 Prozent der Einnahmen eine außerordentliche Belastung. Jeder Politiker sollte wissen, dass dies auch weiterhin zwangsläufig zu einer Verkürzung nahezu jeder einzelnen Tournee ausländischer Künstler im Inland führt und somit eine nachhaltige Behinderung des deutschen Konzertbetriebs darstellt.

Bleibt nur zu hoffen, dass eine bereits angekündigte Zurückstellung der nächsten Stufe des Steuersenkungsgesetzes zugunsten der Flutopferhilfe nicht auch noch dazu führt, dass die Reduktion des Steuersatzes um ein Jahr verschoben wird. Der einzige vernünftige und sachdienliche Ausweg aus dem Dilemma der beschränkten Steuerpflicht ist und bleibt die Rückkehr zur Wohnsitzbesteuerung. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum nicht die inländischen Einnahmen ausländischer Künstler in gleicher Weise wie die entsprechenden Einnahmen ausländischer Gewerbetriebe am Wohnsitz besteuert werden. Zumindest auf europäischer Ebene ließe sich der Steuerzugriff leicht durch entsprechende Kontrollmitteilungen sicherstellen. Das Standardargument für die beschränkte Steuerpflicht, dass Künstler grundsätzlich Steuerbetrüger seien, ließe sich damit leicht ausräumen.