Wer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, handelt sich Punkte in Flensburg ein. Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht und anderen Schaden zufügt, muss sich dafür verantworten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter arm ist oder reich, ob dick oder dünn, Arbeiter oder Chef. Denn vor dem Gesetz sind alle gleich. So die Theorie.
Seit 2008 allerdings gab es beim Urheberrecht eine Ausnahme: Mit seiner damaligen Durchsetzungsrichtlinie wollte der Gesetzgeber die Auskunftspflicht der Internetanbieter auf Verletzungen des Urheberrechts „in gewerblichem Ausmaß“ begrenzen. Dieser Absicht widersprach der Bundesgerichtshof kürzlich mit seinem Beschluss zum Upload eines Songs von Xavier Naidoo. Und er hat recht. Denn der schwammige Begriff „gewerbliches Ausmaß“ führte zu einer Benachteiligung der Urheber bei der Rechtsdurchsetzung; vor dem Gesetz waren eben nicht mehr alle gleich.
Er wurde 2008 als Flicken eingeführt, um die Internetwirtschaft zu fördern und um die Gerichte zu entlasten, die Mängel des zweiten Korbs des Urheberrechtsgesetzes bei der Auskunftspflicht ausbaden mussten.
Doch ob gewerbliches Ausmaß oder nicht – ein Gesetzesverstoß bleibt ein Gesetzesverstoß. Wer Sanktionen mit solchen Hilfskonstruktionen relativiert, der untergräbt das Fundament des Rechtsstaats. Nach dem BGH-Spruch sollte damit Schluss sein. Für Verkehrsdelikte oder Ladendiebstahl stellt sich schließlich die Frage nach dem gewerblichen Ausmaß aus gutem Grund nicht. Sonst müssten Klauer im Supermarkt nur noch dann mit Strafe rechnen, wenn sie ihr Diebesgut als Hehler verticken, womöglich den Schokoriegel über eBay versteigern. Absurd.
Manfred Gillig-Degrave Chefredakteur MusikWoche [email protected]



