Dr. Stefan Ventroni, Rechtsanwalt: „Die Rechtslage bleibt unklar‘

Stefan Ventroni vertrat im AOL-Prozess die Interessen des Klägers Hit Bit. MusikWoche fragte ihn nach der Bedeutung des Richterspruchs für den Urheberschutz im Internet.

MusikWoche: Ist das Teledienstegesetz (TDG) für Urheberrechtsfragen im Netz noch relevant?

Stefan Ventroni: Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig, denn kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Solange die Frage der Anwendbarkeit des TDG auf Urheberrechtsverletzungen im Netz nicht höchstrichterlich geklärt oder durch den Gesetzgeber unmissverständlich geregelt wird, bleibt die Rechtslage unklar.

MW: Müssen die Provider nun mit weiteren Klagen rechnen?

Ventroni: Einige Rechteinhaber werden sich durch die Entscheidung ermutigt fühlen, Rechtsverletzungen im Netz gerichtlich zu verfolgen. Eine Klagewelle droht aus meiner Sicht aber nicht. Das Gericht bestätigt ja „nur“ – freilich mit einer für die Rechteinhaber sensationellen und noch vorteilhafteren Begründung – was im Ergebnis bereits die Vorinstanz entschieden hatte.

MW: Reichen die Urheberrechtsgesetze für den Online-Bereich?

Ventroni: Das deutsche Urhebergesetz stammt von 1965 und kennt kein Online-Übertragungsrecht. Um zu einer Rechtsverletzung der Inhaber durch Online-Nutzungen zu gelangen, müssen die Richter die bestehenden Regelungen, wie das Recht der öffentlichen Wiedergabe sehr weit auslegen. Insoweit sind gesetzliche Klarstellungen und Erweiterungen erforderlich, die aber im Rahmen der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie kurz bevorstehen.

MW: Wie schätzen Sie Kontrollmöglichkeiten bei Peer-to-Peer-Diensten ohne zentralen Server ein?

Ventroni: Da es bei Gnutella und ähnlichen Programmen keine greifbare „Zentrale“ gibt, könnten nur private Nutzer in Anspruch genommen werden. Wenngleich sich diese nach der soeben verabschiedeten EU-Urheberrechtsrichtlinie möglicherweise in einigen Staaten zwar auch im digitalen Bereich grundsätzlich auf die private Kopierfreiheit berufen könnten, wäre die Nutzung derartiger Programme wohl gleichzeitig eine Verletzung des in der Richtlinie neu definierten Rechts der öffentlichen Wiedergabe und deshalb verboten. Das Problem ist, dass Verstöße im privaten Bereich schwer nachzuweisen sind. Außerdem ist fraglich, ob es für die Rechteinhaber politisch und wirtschaftlich Sinn macht, eine unüberschaubare Zahl von privaten Nutzern zu verfolgen.