CTS Eventim und Verbraucherschützer interpretieren Urteil ganz anders

Das Urteil des Landgerichts München I zur Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen CTS Eventim vom 9. Juni bewerten beide Parteien völlig unterschiedlich. Die Verbraucherzentrale verbucht einen „Teilerfolg“, da der Tickethändler die Rückzahlung von Vorverkaufsgebühren nicht mehr pauschal verweigern dürfe. CTS begrüßt die „Klarstellung“, dass bei verschobenen oder abgesagten Events „stets alleine der Veranstalter“ Ansprechpartner der Ticketkäufer sei.

Das Urteil des Landgerichts München I zur Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen CTS Eventim vom 9. Juni 2021 bewerten beide Parteien völlig unterschiedlich.

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