Bundesverband begrüßt Urteil gegen Streamripping-Dienst ZeeZee Media

Am 17. Januar urteilte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass der Streamripping-Dienst ZeeZee Media rechtswidrig Musikaufnahmen vervielfältigt. Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) wertet das als klares Signal eines deutschen Gerichts.

Am 17. Januar 2019 fällte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg ein Urteil gegen den Streamripping-Dienst ZeeZee Media. Das Gericht bestätigte, dass der Dienst rechtswidrig Musikaufnahmen vervielfältigt.

Da die Tonaufnahmen vom Anbieter und nicht vom Kunden ausgewählt werden, handele es sich nicht um eine Privatkopie. Außerdem sei die Erstellung der Kopie nach Auffassung des Gerichts ein vollautomatisierter, vom Dienst programmierter Vorgang.

Bereits 2014 wurde auf www.zeezee.de das bei Universal Music erschienene Album „Mit den Gezeiten“ von Santiano ohne Zustimmung der Rechteinhaber angeboten. Daraufhin wurde beim Landesgericht Hamburg eine Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung gegen die ZeeZee Meda GmbH und deren Geschäftsführer eingereicht. Das Landesgericht Hamburg verurteilte die Beklagten 2016 zur Unterlassung der Vervielfältigung von Musikaufnahmen.

Diese Entscheidung bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamburg und sieht sich dabei durch ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom November 2018 bestätigt. Erst kürzlich wurde dort der Streamripping-Dienst MusicMonster.FM als rechtswidrig und nicht lizenziert eingestuft.

Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI), wertet das Hamburger Urteil nun als erfreuliche und wichtige Entscheidung: „Bekanntlich verlagert sich das Musikgeschäft von Jahr zu Jahr stärker in die Onlinewelt, insofern müssen die Rechte der Kreativen und ihrer Partner auch hier geschützt sein.“ Belastbare gesetzliche Regelungen für das digitale Lizenzgeschäft, die Lebensader aller Kreativbranchen, seien dabei laut Drücke ein entscheidender Baustein. „Hier darf sich niemand seiner Verantwortung entziehen können. Schon gar nicht durch Geschäftsmodelle, die auf einem Freeriding aufbauen und damit Lizenzzahlungen umgehen wollen“, so Drücke weiter.

Für René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik BVMI, ist die Entscheidung erneut ein klares Signal eines deutschen Gerichts: „Wer sich unter dem Deckmantel der Privatkopie mit fremden Inhalten bereichern will, muss sich darauf einstellen, entlarvt und verurteilt zu werden. Ein solches Geschäftsmodell ist nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage.“