Die deutsche Veranstaltungswirtschaft sieht dringenden Bedarf einer Neuregelung der Vorschriften zur beschränkten Steuerpflicht von Künstlern und Produktionsgesellschaften in Deutschland ($$ 49 ff EStG).
I.
- Der Steuersatz für die Besteuerung der inländischen Einnahmen von Künstlern und Produktionsgesellschaften, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 von 15% auf 25% angehoben. Künstler und Veranstalter haben seinerzeit erheblich – jedoch erfolglos – gegen diese Steueranhebung protestiert (1). Der deutsche Kulturbetrieb verfügt nunmehr über eine mehr als vierjährige Erfahrung mit dem höheren Steuersatz. Dies gilt auch hinsichtlich des als Korrektiv für Überbesteuerungen konzipierten, mit dem Jahressteuergesetz 1997 rückwirkend ab 1996 eingeführten sog. „Vereinfachten Erstattungsverfahrens“ des § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG.
Die Anhebung des Steuersatzes hat sich sowohl für Veranstalter als auch für Künstler als unerträgliche und den Kulturbetrieb weitgehend lähmende Belastung erwiesen. Dies gilt auf Veranstalterseite nicht nur für die professionellen Konzert- und Tourneeveranstalter, sonder für Kulturveranstalter aller Art – z.B. die kommunalen Stadt-, Jugend- und Kulturämter, Kulturvereine und -gesellschaften, Musikklubs – letztlich für all jene, die einen internationalen Kulturaustausch als unverzichtbare Voraussetzung für unser Kulturleben erachten.
- Durch den Pauschalsteuersatz von 25% soll eine Gewinnbesteuerung mit einem Steuersatz von 50% erreicht werden. Indem angenommen wird, dass sich die durchschnittlichen Kosten beschränkt Steuerpflichtiger im Regelfall auf 50% belaufen, wird vorausgesetzt, dass der Gewinnanteil sich ebenfalls auf 50% beläuft. Da dieser mit einem Satz von 50% besteuert werden soll, gelangt man zu einem Pauschalsteuersatz von 25% der Brutto-Einnahmen.
Allein die Tatsache, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage auch Kleinverdiener unter den Künstlern mit einem Steuersatz von 50% besteuert werden,steht in krassem Gegensatz zu der inländischen progressiven Besteuerung der unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtigen. Dies führt – zumindest auf EG-Ebene – zu einer nicht hinzunehmenden Diskriminierung von Künstlern der Mitgliedsstaaten und verstösst allein aus diesem Grunde gegen geltendes EG-Recht (Diskriminierungsverbot des Art. 12 EU) (2).
Wie seinerzeit von Künstlern, Veranstaltern und Verbänden befürchtet, hat sich die Erhöhung des Steuersatzes im Jahre 1996 nachweisbar dahingehend ausgewirkt, dass der Kulturaustausch mit Deutschland erheblich zurückgegangen ist. Erste Untersuchungen belegen, dass sich die Zahl der Verpflichtungen von ausländischen Künstlern und Künstlerinnen seit der Gesetzesänderung im Jahre 1996 teilweise drastisch reduziert hat, weil sich für die Veranstaltungswirtschaft die damit verbundenen Belastungen, die ja – neben den an die Verwertungsgesellschaften abzuführenden Gebühren für die Aufführungsrechte und der Künstlersozialabgabe nur einen Teil der „Veranstalterlasten“ darstellen – nicht mehr rechnen (3).
Das gesetzgeberische Ziel der Anhebung des Steuersatzes des § 50 a Abs. 4 EStG bestand 1995 im wesentlichen darin, den Anreiz für den Wegzug von inländischen Spitzenverdienern in das benachbarte Ausland einzudämmen. Allerdings dürfte für Spitzenverdiener – insbesondere wenn sie im Inland nur geringe Kosten haben – selbst ein Pauschalsteuersatz von 25% (gegenüber dem deutschen Spitzensteuersatz von 51%) nach wie vor noch die Wohnsitzverlagerung ins benachbarte Ausland attraktiv erscheinen lassen, so dass insoweit das gesetzgeberische Ziel verfehlt wurde.
Für den Kulturbetrieb hingegen gestaltet sich die Situation gänzlich anders. Zum einen wird man dem Problem nicht gerecht, sofern man es immer wieder an den Spitzenverdienern der Musikbranche festzumachen versucht, bei welchen der derzeitige Steuersatz kalkulatorisch noch realisierbar sein mag. Der Anteil der Spitzenverdiener im Verhältnis zur Gesamtzahl aller hier auftretenden ausländischen Künstler beträgt jedoch zahlenmässig allenfalls 10%. Zum anderen trifft die dem Pauschalsteuersatz zugrunde liegende Kostenannahme von 50% im Kulturbetrieb insbesondere bei den kleineren und mittleren Verdienern durchaus die Realität. Wenn sich aber z.B. eine fünfköpfige Musikgruppe vor die Situation gestellt sieht, bei Einnahmen von z.B. 5.000.- DM und Kosten (4) von DM 2.500.- überdies noch DM 1.410.- an Steuern (5) abführen zu müssen, so dass ihr letztendlich pro Person lediglich noch DM 218.- als „Gewinn“ verbleiben, liegt es – insbesondere im Hinblick auf die heimische und Einnahmesituation in anderen europäischen Ländern – nahe, dass derartige Auftrittsangebote mangels wirtschaftlicher Attraktivität abgelehnt werden.
Die geschilderte Problemstellung hat zu einem Rückgang der Auftritte ausländischer Künstler in Deutschland geführt. Insbesondere die Auftritte von jüngeren und Nachwuchskünstlern aus dem Ausland sind seit 1996 erheblich zurückgegangen, Abgesehen davon, dass das ursprüngliche gesetzgeberische Ziel (6) mit der Steueranhebung kaum erreicht worden sein dürfte, hat sie jedenfalls zu einer spürbaren Lähmung des deutschen Kulturbetriebes geführt. Damit einher ging zwangsläufig auch ein Rückgang der Auftragsvergabe an branchenangrenzende Dienstleistungsunternehmen wie Hotels, Ton- und Licht-Verleiher, Sicherheitsdienste etc., so dass alles zusammen genommen sogar ein Rückgang des Steueraufkommens erreicht worden sein dürfte. In der deutschen Musikclub-Szene spricht man vom sog. „Clubsterben“, welches seine Ursache zu einem wesentlichen Teil ebenfalls darin hat, dass die Clubs sich eine multikulturelle Programmvielfalt nicht mehr leisten können.
- Da das Kernproblem der beschränkten Steuerpflicht nicht in der Vermeidung von Härtefällen und Überbesteuerungen liegt, sondern ausschliesslich darin besteht, dass eine Gewinnbesteuerung mit einem starren Regelsteuersatz von 50% für den Kulturbetrieb nicht verkraftbar ist, vermochte auch das 1997 eingeführte vereinfachte Erstattungsverfahren des § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG dem grundsätzlichen Problem nicht abzuhelfen. Doch selbst dort, wo durch Anwendung des vereinfachten Erstattungsverfahrens Überbesteuerungen (7) im Einzelfall kompensiert werden könnten, sehen sich Künstler in der Praxis häufig ausserstande, die formellen Voraussetzungen dieses leider nicht „einfachen“ Verfahrens ohne Einschaltung eines Steuerberaters oder Anwaltes zu erfüllen. Der damit verbundene Kostenfaktor stellt sich als weitere Hemmschwelle für die Inanspruchnahme des Verfahrens dar. Es verwundert daher nicht, dass in der Praxis von der Möglichkeit des Vereinfachten Erstattungsverfahrens bislang kaum Gebrauch gemacht wurde.
Aus vorstehenden Gründen fordern der IDKV-Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. sowie die unterzeichneten Verbände die schnellstmögliche Reduzierung des Steuersatzes gem. § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG von derzeit 25% auf 15%.
- Darüberhinaus wird – dem Beispiel des § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechend – angeregt, grundsätzlich eine Freibetragsgrenze für Geringverdiener gesetzlich zu verankern. Angesichts der Tatsache, dass unbeschränkt Steuerpflichtigen bei der geltenden progressiven Besteuerung derzeit ein Grundfreibetrag von DM 13.499,00 zusteht, ist es – jedenfalls für aus europäischen Mitgliedsstaaten stammende Künstler – nicht hinnehmbar, durch einen für sie in Deutschland geltenden starren Steuersatz von 50% diskriminiert zu werden,. Dabei dürfte es für den Gesetzgeber von Interesse sein, dass eine derartige Regelung schnellstmöglich eingeführt und nicht erst durch einen Richterspruch des Europäischen Gerichtshofes erzwungen wird.
Der IDKV-Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. sowie die Unterzeichner regen daher an, auch im Bereich der beschränkten Steuerpflicht einen Grundfreibetrag von mindestens DM 15.000,00 einzuführen.
- Für selbständige – sog. vortragende – Künstler besteht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Freistellungsmöglichkeit in Ausnahmefällen nur im Falle eines von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustausches oder im Falle der Subventionierung aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates.
Ausserhalb von DBA reduziert sich eine Freistellung vom Steuerabzug auf die Fälle des § 50 Abs. 7 EStG. Für den Kulturbetrieb wurde diese Vorschrift durch den sog. Kulturorchestererlass v. 20. Juli 1983 umgesetzt. Der Kulturorchestererlass ermöglicht eine Freistellung vom Steuerabzug, sofern der Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Mangels gesetzlicher Definition, was unter einer sog. Kulturvereinigung bzw. einem Kulturorchester zu verstehen ist, divergiert die Begriffsinterpretation der Finanzbehörden von 2 bis 8 Personen. Sowohl zur Schaffung von Rechtssicherheit, als auch zur Gewährleistung einer verfassungsmässig gebotenen Gleichbehandlung der beschränkt Steuerpflichtigen ist es dringend erforderlich, dass der Erlass entsprechend konkretisiert wird. Im übrigen ist auch ein sachlicher Grund für die ertragssteuerliche Schlechterstellung von Solisten, denen die Vorteile des Kulturorchestererlasses grundsätzlich versagt bleiben, nicht ersichtlich.
Zu einer ebenfalls von Fall zu Fall ständig divergierenden Bescheidung seitens der Finanzverwaltung führt die Voraussetzung der „Unmittelbarkeit der (öffentlichen) Förderung“: Sofern z.B: eine Stadtverwaltung ein Konzertereignis nicht selbst veranstaltet, sondern lediglich die (öffentlichen) Mittel für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, mit der Durchführung der Veranstaltung jedoch einen privaten Unternehmer beauftragt, scheitert eine Freistellung am Kriterium der „Unmittelbarkeit“, sofern die Auszahlung des Künstlerhonorars durch den privaten Veranstalter erfolgt. Dieses Ergebnis ist weder angemessen noch nachvollziehbar, da allein die Tatsache, dass ein privater Veranstalter mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragt wurde,. an der „öffentlichen Förderung“ nichts ändert.
Der IDKV Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. sowie die übrigen Unterzeichner fordern daher eine differenziertere, klarere Ausformung des Kulturorchestererlasses dahingehend, dass im Falle öffentlicher Subventionierung eines künstlerischen Auftrittes grundsätzlich von der Besteuerung abgesehen wird, zumindest aber als begünstigtes Kulturorchester bereits Künstlergruppen ab 2 Personen behandelt werden. Zudem muss auf das überflüssige Erfordernis der „Unmittelbarkeit der öffentlichen Förderung“ verzichtet werden.
- Schliesslich bedarf auch die Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug der §§ 49 ff. EStG im Hinblick auf die Umsatzsteuer einer Neuordnung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechnet zur Bemessungsgrundlage auch die auf das Honorar des Vergütungsgläubigers anfallende Umsatzsteuer. Dies soll nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (8) selbst dann gelten, wenn der Einbehalt und die Abführung der Umsatzsteuer gem. § 52 Abs. 2 UStDV (sog. Nullregelung) unterlassen werden kann.
In der Konsequenz führt dies dazu, dass der Steuerabzug auch auf die Umsatzsteuer vorgenommen wird, somit also eine „Steuer auf die Steuer“ erhoben wird. Diesem Missstand, der letztendlich neben dem Solidaritätszuschlag faktisch zu einer weiteren Erhöhung des Pauschalsteuersatzes führt, kann angesichts der BFH-Rechtsprechung nur durch eine entsprechende Neuregelung des § 50 a EStG begegnet werden.
II.
Im Interesse der Förderung und Erhaltung des Kulturstandortes Deutschland fordern die Unterzeichner die schnellstmögliche Umsetzung nachfolgender Punkte:
-
Der Steuersatz gem. § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG wird von 25% auf 15% reduziert.
-
In die Vorschriften der §§ 50 bzw. 50 a EStG ist ein dem § 32 a EStG entsprechender Grundfreibetrag zu integrieren.
-
Die gesetzlichen Regelungen des sog. Kulturorchestererlasses vom 20. Juli 1983 werden dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich jeder aus öffentlichen Mitteln subventionierte Auftritt eines Künstlers (auch eines Solisten) von der inländischen Besteuerung ausgenommen wird. Ferner wird auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit der öffentlichen Förderung verzichtet.
-
Die Umsatzsteuer wird von der Bemessungsgrundlage der gem. § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG abzuführenden Steuer ausgenommen.
Hamburg, im Februar 2000
IDKV-Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. Jens Michow Präsident
Fußnoten: (1) vgl. div. Pressestimmen u.a. FAZ v. 17.1.96, S. 16; SZ v. 12.3.96; Die Welt v. 9.5.96; Welt am Sonntag v. 12.5.96; Focus v. 13.5.96; Die Zeit v. 24.5.96; Petition der Musikwoche v. 17.6.96 an Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. (2) vgl. dazu Nowack, Regine, Vereinbarkeit der Vorschriften über die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger mit den Personenverkehrsfreiheiten des EWG-Vertrages, NWB-Verlag, Herne 1994; Grams, Harald, Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, NWB-Verlag, Herne 1999, S. 50 ff, 84 (3) vgl. Michow-Plückthun, Veranstalterlasten, in: Handbuch der Musikwirtschaft, Josef Keller Verlag Starnberg, 1997, S. 486 ff (4) Reise-, Hotel-, Verpflegungs- und Personalaufwand (5) 25% Grundsteuersatz, darauf 7% Umsatzsteuer = 1,75%, darauf 5,5% Solidaritätszuschlag = 1,47%, ergibt eine Gesamtsteuerbelastung von 28,22% auf das Bruttoentgelt (6) Wegzug inländischer Spitzenverdiener ins benachbarte Ausland, s.o. (7) ein Erstattungsanspruch besteht gem. § 50 Abs. 5 EStG, sofern die „mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbekosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen“. (8) BFHE 161,97; 163,24 = BStBl II 90,967; II 91,235; EStR H 227 c; Heinicke in Schmidt, Einkommenssteuergesetz, 15. Aufl. § 50a Rn 12





