Der langjährige Rechtsstreit zwischen der Plattform X und der internationalen Musikverlagsbranche ist beigelegt. Wie aus gemeinsamen Erklärungen hervorgeht, die am 16. Juli bei zwei US-Bundesgerichten eingereicht wurden, haben beide Seiten ihre Klagen fallengelassen. Die Urheberrechtsklage der Verlage gegen X wurde vor dem zuständigen Gericht im mittleren Bezirk Tennessees eingestellt und die Kartellrechtsklage von X gegen die Verlage und den Branchenverband National Music Publishers‘ Association (NMPA) vor dem Gericht im nördlichen Bezirk von Texas.
Nach dem Rückzug beider Parteien ist es ihnen nicht mehr möglich, die Ansprüche erneut geltend zu machen. Zum Inhalt einer möglichen Einigung äußern sich die Erklärungen nicht. Offen bleibt auch die Frage, ob X künftig Lizenzverträge mit den Verlagen abschließen wird.
Der Konflikt reicht bis in den Juni 2023 zurück, als 17 Musikverlage unter dem Dach der NMPA Klage gegen die Plattform einreichten, die damals noch Twitter hieß. Sie warfen dem Unternehmen Urheberrechtsverletzungen an rund 1700 Musikwerken vor und forderten Schadenersatz von mehr als 250 Millionen US-Dollar. Zu den Klagenden gehörten unter anderem Sony Music Publishing und die Universal Music Publishing Group.
Im März 2024 wies die zuständige Richterin Aleta Trauger den Großteil der Vorwürfe ab, ließ jedoch einen Teilaspekt zur mittelbaren Rechtsverletzung zu. Dazu zählt unter anderem der Vorwurf, X behandle zahlende, verifizierte Nutzer bei Verstößen nachsichtiger.
Im Januar 2026 eskalierte der Konflikt, als X seinerseits Klage gegen die NMPA und 18 Verlage einreichte. Das Unternehmen warf den Verlagen vor, sich über den Verband abgesprochen und X unter Einsatz von rund 500.000 Takedown-Mitteilungen zu überteuerten, branchenweiten Lizenzverträgen gedrängt zu haben.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Fall Cox Communications schwächte im März 2026 die verbliebene Rechtsgrundlage der Verlage: Internetanbieter haften demnach für Rechtsverstöße ihrer Nutzer nur, wenn sie diese aktiv gefördert oder einen auf Piraterie ausgelegten Dienst angeboten haben. X berief sich anschließend auf dieses Urteil, um eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Anders als etwa Meta oder YouTube hat X bislang keine Lizenzvereinbarungen mit Musikverlagen getroffen. Weder X noch die NMPA äußerten sich auf Anfrage zu den Hintergründen der Einigung.







