Recorded & Publishing

Copycat zeigt Plattenfirmen vorerst die Krallen

Im gerichtlichen Verfahren gegen die Verbreitung von Münzautomaten, mit denen CDs kopiert werden können, haben die klagenden Plattenfirmen eine Niederlage erlitten.

Im gerichtlichen Verfahren gegen die Verbreitung von Münzautomaten, mit denen CDs kopiert werden können, haben die klagenden Plattenfirmen eine Niederlage erlitten. Dennoch ist der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft zuversichtlich, dass die Geräte vom Typ „Copycat“ des Importeurs Hamiltons Versand nie auf deutschem Boden in Betrieb gehen. Das Oberlandesgericht München hob jetzt eine von drei Einstweiligen Verfügungen auf, die von den Plattenfirmen EMI Music Germany, BMG und Virgin im . Die Majors wollten Hamiltons Versand zwingen, die Geräte nur mit dem Hinweis vertreiben zu dürfen, dass der Betrieb nach geltendem deutschen Urheberrecht verboten ist. Falls Hamiltons Versand auch gegen die beiden noch bestehenden Einstweiligen Verfügungen Einspruch einlegt und gewinnt, darf die Firma die Automaten zumindestens legal vertreiben. „Das Aufstellen von Münzautomaten zum Kopieren von Audio-CDs ist nach deutschem Urheberrecht ohne Zustimmung der Rechteinhaber weiterhin verboten“, erklärt aber Dr. Thorsten Braun, Syndikus der Deutschen Landesgruppe der IFPI: „Zwar ist der Verkauf solcher Automaten möglich, deren Betrieb aber nur mit Erwerb der erforderlichen Rechte zulässig.“ Selbst wenn also die Taktik des Verbands und der Plattenfirmen, das Problem bereits an der Wurzel zu bekämpfen, scheitert, ist Braun dennoch siegessicher: „Ein ähnlicher Fall wurde bereits vom Oberlandesgericht Celle abschließend entschieden. Dem Geräteaufsteller wurde dort unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, Kunden gegen Entgelt CD-Brenner zum Kopieren von Audio-CDs zur Verfügung zu stellen.“