USA und EU streiten über Lizenzgebühren

Die Europäische Union wendet sich weiterhin entschieden gegen die Ausnahmegenehmigung, die in den USA tausenden Restaurants und Geschäften das öffentliche Abspielen von Musik ohne Zahlung von Lizenzgebühren gestattet. Mike Hennessey berichtet.

Hugh Duffy, CEO der irischen Gesellschaft für musikalische Urheberrechte (IMRO), hatte im vergangenen Jahr mit seiner Beschwerde über die Ausnahmeregelung die Europäische Kommission zu einer Untersuchung veranlaßt (MUSIKWoche berichtete in Heft 25/1998). Heute sagt er, daß die amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften bei ihrer Verurteilung des Gesetzes für gerechte Musiklizenzen unaufrichtig handelten, da sie mit dem amerikanischen Gastronomieverband bereits ähnliche Vereinbarungen getroffen hätten: „Die Gesellschaften haben das Gesetz unter Beschuß genommen, es aber de facto bereits zuvor stillschweigend akzeptiert. Jetzt argumentiert die amerikanische Regierung, daß sich das Gesetz mit der Vorgehensweise der Gesellschaften vereinbaren lasse, da sich diese bisher noch nie die Mühe gemacht hätten, von den Restaurants und Geschäften Lizenzgebühren einzuziehen. Auch die Behauptung der Gesellschaften, sie zögen alle ihnen zustehenden Gelder ein, wurde so von der Regierung Lügen gestraft. Eine der Wurzeln dieses Problems liegt in der Tatsache, daß sich die amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften gegenseitig Konkurrenz machen und daher Kosten sparen wollen.“ Nach Duffys Ansicht ist das Prinzip der amerikanischen Gesellschaften, das Verhältnis zwischen Einnahmehöhe und Einziehungskosten als wichtigsten Effizienzfaktor anzusehen, mit grundlegenden Mängeln behaftet: „Dadurch werden den Inhabern von Urheberrechten die Lizenzeinnahmen vorenthalten, die ihnen zustehen. Die amerikanischen Gesellschaften ziehen von Restaurants und Geschäften für das öffentliche Abspielen von Musik keine Gebühren ein, da sich sonst ihre laufenden Kosten erhöhen würden. Dafür verlangen sie Lizenzgebühren von Rundfunkanstalten und vom Ausland, denn hierbei entstehen ihnen keinerlei Kosten. Sie kritisieren die europäischen Gesellschaften wegen ihrer hohen Kosten – aber die Europäer setzen das Geld dafür ein, um in Europa Lizenzen einzuziehen, von denen ein großer Teil an amerikanische Urheberrechtsinhaber geht. Den europäischen Urheberrechtsinhabern hingegen entgehen aufgrund der Ausnahmeregelung in den USA, die für rund 70 Prozent aller Gastronomiebetriebe und 45 Prozent aller Einzelhandelsgeschäfte gilt, jedes Jahr etwa 30 Millionen Dollar an Einnahmen.“ Auf Bitte der irischen Gesellschaft für musikalische Urheberrechte hat die deutsche GEMA untersucht, wie sich die amerikanische Ausnahmeregelung in Deutschland auswirken würde, wenn man nach ihr verführe. Nach Schätzung der GEMA würden sich ihre Lizenzeinnahmen für Aufführungen im Jahr 1998 um 53 Millionen Mark reduzieren – das entspricht etwa zehn Prozent der Gesamteinnahmen für Aufführungen. Der britischen Urheberrechtsgesellschaft PRS (Performing Rights Society) zufolge würden sich durch Ausnahmeregelungen nach amerikanischer Art in Großbritannien Mindereinnahmen in Höhe von jährlich sieben Millionen Dollar ergeben; die IMRO schätzt diese Zahl für Irland auf 1,1 Millionen Dollar oder 14 Prozent der gesamten Lizenzeinnahmen für Aufführungen. Daß bestimmte Bars, Restaurants und Geschäfte urheberrechtlich geschützte Musik gebührenfrei spielen dürfen, geht auf das amerikanische Copyright-Gesetz von 1976 und eine als „Aiken-Ausnahmeregelung“ bekannte Bestimmung zurück. Auf Druck verschiedener Kleinunternehmer-Vertretungen und des nationalen Restaurantverbands erklärte sich die US-Regierung 1990 bereit, eine Ausweitung dieser Ausnahmeregelung zu erörtern. Im „Gesetz zur Verlängerung der Copyright-Laufzeit“ von 1998 wurde schlie§lich in einem Anhang „für gerechte Musiklizenzen“ die Zahl der Lokale und Geschäfte, die Musik gebührenfrei öffentlich abspielen dürfen, drastisch erhöht. Nach Angaben von Hugh Duffy fallen rund 25 Prozent der im amerikanischen Rundfunk gespielten Musik unter europäisches Urheberrecht. Duffy ist überzeugt, daß das WTO-Gremium zugunsten der EU entscheiden wird: „Wahrscheinlich wird die EU darauf verweisen, daß für das Abspielen von Musik in Restaurants und Geschäften in Europa immer höhere Lizenzgebühren eingenommen werden – und dieser Trend wird sich aufgrund des riesigen Musikangebots im Internet noch fortsetzen. Für diese Musik können erst Lizenzgebühren erhoben werden, wenn sie das Internet verläßt und zum Beispiel in einer Bar, Restaurant oder Geschäft abgespielt wird.“ Wie Duffy hinzufügt, soll im Fall einer Ablehnung der EU-Beschwerde durch die WTO die Angelegenheit direkt mit den amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften erörtert werden. Die Eingabe der EU an das WTO-Gremium wegen der Ausnahmeregelung wird auch von Australien, Kanada und der Schweiz unterstützt.